18.10.2011

Private Trunkenheitsfahrt rechtfertigt Kündigung

Dieses Urteil sorgt für Unruhe bei Arbeitnehmern: Ein Arbeitnehmer ist bereits seit 1997 als Kraftfahrer bei seinem Arbeitgeber tätig. Er ist schwerbehindert und untergewichtig. Seit Herbst 2009 war er arbeitsunfähig erkrankt. Dann begann eine Wiedereingliederung. Während dieser Zeit wurde er bei einer privaten Autofahrt mit 1,36 Promille Alkohol im Blut erwischt. Der Führerschein war weg und er bekam obendrauf noch die Kündigung seines Arbeitgebers.  
Dagegen zog er vor Gericht und meinte, die Kündigung sei unwirksam. Insbesondere habe er wegen seiner Erkrankung und seines extremen Untergewichts die Blutalkoholkonzentration nicht einschätzen können.

Und jetzt aufgepasst: Nach dem Hessischen Landesarbeitsgericht musste der Kraftfahrer sogar mit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen (Urteil vom 01.07.2011, Az.: 10 Sa 245/11).

Der Fahrer konnte seine geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen. Und auch die Erkrankung und auch das Untergewicht sowie die lange Beschäftigungszeit stehen der Kündigung nicht entgegen.

Es war sogar für das LAG unwichtig, ob der Berufsfahrer zwischenzeitlich seine Fahrerlaubnis wieder bekommen hatte.

Merke: Berufsfahrer riskieren eine fristlose Kündigung, wenn sie ihren Führerschein verlieren.

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