02.08.2011

Prozesskosten steuerlich absetzbar

Haben Sie Ihren Arbeitgeber einmal verklagt und mussten Sie dafür Prozesskosten zahlen? Dann können Sie die ab sofort als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommenssteuer geltend machen. So hat es der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.05.2011, Az.: VI R 42/10, entschieden. Wichtig: Seine bisherige Rechtsprechung hat der BFH damit geändert!

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin war arbeitsunfähig erkrankt. Dann wollte sie ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch nehmen, die jedoch nach Feststellung einer Berufsunfähigkeit die Zahlungen einstellte. Die Arbeitnehmerin verklagte in einem Zivilprozess ihre Versicherung und verlor. Die Prozesskosten in Höhe von ca. 10.000 € wollte sie bei ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen – zu Recht, wie der BFH entschied.

Damit ist jetzt klar, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Allerdings müssen die Kosten unausweichlich sein. Das ist der Fall, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und die Klage nicht mutwillig ist. Gleiches wird dann auch für das Arbeitsrecht gelten!

Fazit: Ein gutes Urteil. Wenn man sich insbesondere die Regelung in § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz anschaut wird verständlich, wie wichtig die neue Rechtsprechung ist. Denn selbst wenn Sie gewinnen, erhalten Sie die Kosten für Ihren Rechtsanwalt vom Gegner in der I. Instanz vor dem Arbeitsgericht nicht erstattet. Diese Kosten können Sie jetzt wenigstens bei Ihrer Einkommenssteuererklärung ansetzen.

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