26.04.2011

Schadensersatz nach Kündigung?

Ein Arbeitnehmer hat Unterschlagungen bei seinem Arbeitgeber begangen. Zwischen den Parteien bestand ein befristetes Arbeitsverhältnis, welches am 31.03. ausgelaufen ist. Die Unterschlagungen sind noch nicht aufgefallen. Hat der Arbeitgeber nun noch Chancen, gegen den Arbeitnehmer vorzugehen? Oder kann sich der Arbeitnehmer wegen des ausgelaufenen Arbeitsvertrages zurücklehnen und ihm kann nichts mehr passieren?
 
Nein, zurücklehnen wird er sich wohl nicht können. Das Arbeitsverhältnis ist zwar beendet, trotzdem können Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis noch geltend gemacht werden. Das gilt insbesondere für Straftaten!

Denn nur die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses schließt andere Ansprüche nicht aus.

Ab wann kann der Arbeitnehmer denn nun wiederholt schlafen?

Er wird meines Erachtens eine ganze Zeit lang nicht mehr gut schlafen können. Grundsätzlich verjähren Ansprüche binnen 3 Jahren. Das Problem könnte hier aber sein, dass diese 3-Jahres-Frist noch gar nicht zu laufen begonnen hat. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nämlich mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem

  • der Anspruch entstanden ist und
  • der Arbeitgeber von den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Arbeitnehmers Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Sind die Unterschlagungen also raffiniert gemacht worden und nicht leicht zu entdecken, wird die Verjährungsfrist noch gar nicht laufen. Und das ist doch wohl auch richtig! Jemand, der vorsätzlich eine Straftat gegenüber einem anderen begeht, muss nicht mit der Milde des Gesetzes rechnen. Erfährt der Arbeitgeber von den Unterschlagungen, wird er den Arbeitnehmer noch zur Rechenschaft ziehen können.

Faktisch sieht die Sache natürlich vielleicht anders aus. Desto mehr Zeit in das Land verstreicht, desto schwerer wird es naturgemäß einem Arbeitgeber, den Schaden nachzuweisen insbesondere festzustellen, wer den Schaden verursacht hat.

Es gilt aber der Grundsatz: Die Verjährungsfristen beginnen erst dann zu laufen, wenn der Arbeitgeber den Schaden bemerkt hat!
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hilft Ihnen bei der Lösung Ihres Rechtsproblems.

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