12.08.2009

So vermeiden Sie, dass Ihre Abfindung das Arbeitslosengeld reduziert

Grundsätzlich wird die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Bis vor einigen Jahren war das noch anders. Doch die damalige Regelung wurde abgeschafft.

Achtung! Eine wichtige Voraussetzung müssen Sie erfüllen

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Kündigungsfrist eingehalten wird. Darauf sollten Sie bei einem Ausstieg gegen Abfindung achten, wenn Sie Arbeitslosengeld beantragen werden.

Wann Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht

Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie als Arbeitsloser 60 % der Abfindung verdient hätten, maximal jedoch für ein Jahr.
Für diese so genannte Ruhensfrist sind auch die Dauer der letzten Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter entscheidend. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld lebt mit Ablauf der Frist voll auf – falls Sie dann noch arbeitslos sind. Er wird praktisch in die Zukunft geschoben.

Das bedeutet eine Ruhensfrist für Sie

Für Sie ist das heikel. Denn: Während des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld sind Sie

  • nicht sozialversichert,
  • insbesondere nicht krankenversichert.

Die Folge: Sie müssen selbst für einen ausreichenden Schutz sorgen

Achtung!

Wenn Sie Arbeitslosengeld beantragen wollen, achten Sie unbedingt darauf, dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird, wenn Sie sich mit dem Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses – egal ob per Kündigung oder Aufhebungsvertrag – und die Zahlung einer Abfindung einigen.
Unter gar keinen Umständen darf die Kündigungsfrist verkürzt werden. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, wird ein Teil der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Vorsicht Falle: Aufhebungsvertrag

Lösen Sie Ihr Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber über einen Aufhebungsvertrag, bekommen Sie hierfür eine Sperrzeit. Der Grund: Der Gesetzgeber geht dann davon aus, dass Sie das Arbeitsverhältnis freiwillig gelöst haben.

Das bedeutet eine Sperrzeit für Sie

Die Sperrzeit dauert maximal zwölf Wochen. Während dieser Zeit bekommen Sie kein Arbeitslosengeld. Gleichzeitig wird wegen der Sperrzeit die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes um ¼ gekürzt, also z. B. statt 18 Monate nur 13,5 Monate (¼ von 18 = 4,5; 18 – 4,5 = 13,5). Keine Auswirkung hat die Sperrzeit auf die Höhe des Arbeitslosengeldes.

Auf das Arbeitslosengeld II wird Ihre Abfindung in jedem Fall angerechnet

Haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr, sondern nur einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) oder umgangssprachlich auch Hartz IV genannt, dann wird Ihre Abfindung zu einem großen Teil auf Ihr Arbeitslosengeld II angerechnet.

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