Soeben hat mich folgende Frage zur Kündigung per Telefon erreicht:
„Ich arbeite schon seit Jahren als Reinigungskraft. Nachdem ich mich über einige unwichtige Dinge beschwert hatte, bekam ich am selben Tag die telefonische Kündigung. Mir wurde mitgeteilt, dass ich nicht mehr zur Arbeit kommen brauche. Eine schriftliche Kündigung habe ich noch nicht erhalten. Ist das in Ordnung?“
Antwort: Nein, das ist nicht in Ordnung. Nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss eine Kündigung oder ein Auflösungsvertrag schriftlich geschlossen werden.
Das bedeutet, dass auch die entsprechende Unterschrift erforderlich ist. Eine mündliche Kündigung oder sogar eine telefonische Kündigung ist formunwirksam. Gehen Sie wieder zur Arbeit. Wenn Sie dann nach Hause geschickt werden, lassen Sie sich das schriftlich bestätigen oder sorgen Sie dafür, dass Sie einen Zeugen haben.
Bleiben Sie dann zu Hause, haben Sie trotzdem Anspruch auf Ihren Lohn.
Tipp: Schreiben Sie sich alles genau auf. Das könnte nicht nur für einen späteren Rechtsstreit wichtig sein, sondern auch für die Agentur für Arbeit, die über die Zahlung Ihres Arbeitslosengeldes entscheidet.