Gestern hatte ich bereits geschrieben, dass Ihr Arbeitgeber immer eine Interessenabwägung vornehmen muss. Eine Kündigung kann immer nur das letzte Mittel sein. Gibt es andere, mildere Mittel, muss Ihr Arbeitgeber dazu greifen.
Eines dieser milderen Mittel könnte eine Versetzung oder eine Änderungskündigung sein. Der Unterschied besteht darin, dass bei einer Versetzung Ihr Arbeitgeber einseitig Ihnen einen anderen Arbeitsplatz zuweisen kann. Ob er dies darf, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Wichtig ist immer, dass eine Versetzung immer nur möglich ist, wenn es sich um eine gleichwertige Tätigkeit handelt. Andernfalls muss Ihr Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen. Dies ist auch eine echte Alternative zu einer verhaltendbedingten Kündigung.
Bei einer Änderungskündigung kündigt er durch eine ordentliche fristgerechte Kündigung das Arbeitsverhältnis und bietet Ihnen ein neues Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen an.
Nun haben Sie 4 Möglichkeiten, auf eine solche Änderungskündigung zu reagieren.
Fazit: Auch eine Änderungskündigung ist für den Arbeitgeber schwer durchzusetzen. Haben Sie eine solche Kündigung erhalten, lohnt es sich häufig, diese Kündigung von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.