Urteile

22.12.2010

Verhaltensbedingte Kündigung: Warum Ermahnungen Ihnen nicht Helfen

Der Fall: Ein Busfahrer hatte sich den Unmut seines Arbeitgebers zugezogen: Zwischen 2006 und 2008 hatte er mehrere Ermahnungen erhalten, u. a. weil sich Fahrgäste über ihn beschwert hatten, weil er die Busfahrt zur Unterschriftensammlung für eine gewerkschaftliche Aktion genutzt hatte, weil er beim Rückwärtsfahren einen Schaden am Bus verursacht hatte, weil er an einer Haltestelle vorbeigefahren war und weil er einen Jugendlichen Fahrübungen mit einem Linienbus machen ließ. Als der Fahrer 2009 dann zwischen 2 Haltestellen mit geöffneter Vordertür fuhr, reichte es dem Arbeitgeber. Er kündigte dem Busfahrer fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.

Das Urteil: Die erste Instanz kassierte die fristlose Kündigung, hielt aber die ordentliche Kündigung aufrecht. Der Busfahrer legte Berufung ein – mit Erfolg: Das LAG in Kiel hielt auch die ordentliche Kündigung für unwirksam. Grund: Mit der Kündigung soll das Risiko weiterer erheblicher Pflichtverletzungen in der Zukunft vermieden werden. Es muss  also eine gewisse Wahrscheinlichkeit weiterer Vertragsverletzungen in der Zukunft bestehen. Dies ist aber erst der Fall, wenn ein Arbeitnehmer bereits einmal wegen eines vergleichbaren Verhaltens abgemahnt wurde. Dies ist hier unterblieben (LAG Schleswig-Holstein, 15.9.2010, 6 Sa 47/10).

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„Hallo Herr Schrader, Ihren Beitrag zum Thema : `Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch`  fand ich sehr hilfreich, so wie viele andere Beiträge davor auch. Machen Sie weiter so.“

 

P. Müller aus B.