Nicht alles lässt sich sinnvollerweise im Arbeitsvertrag regeln. Ihre konkreten Pflichten als Arbeitnehmer ergeben sich nicht nur aus dem Arbeitsvertrag, sondern dem Arbeitgeber steht auch ein sog. Direktionsrecht zu.
Durch das Direktionsrecht kann Ihr Arbeitgeber im Rahmen der Vorgaben des Arbeitsvertrages konkrete Regelungen treffen, z. B. zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie zu Fragen der Ordnung und des Verhaltens im Betrieb.
Im Rahmen des Direktionsrechts nicht möglich ist z. B.
Wenn es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt, hat dieser in vielen Fällen ein Mitbestimmungsrecht.
Wenn Ihr Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrecht Anweisungen gibt oder Regeln trifft, gehört es zu Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten, diese zu befolgen. Tun Sie dies nicht, riskieren Sie eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung.
So prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber die Grenzen des Direktionsrechts eingehalten hat.
Checkliste: Grenzen des Direktionsrechts des Arbeitgebers | ||
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Anforderung | Erläuterung | |
Die Anweisung verstößt nicht gegen den Arbeitsvertrag. | Das Direktionsrecht kann nicht mehr erlauben, als der Arbeitsvertrag.
Beispiel: Laut Arbeitsvertrag werden Sie in der Filiale Bahnhofstr. eingesetzt. Der Arbeitgeber kann Sie nicht im Rahmen des Direktionsrechts in die Filiale am Rathausmarkt versetzen. Anders wäre es, wenn der Arbeitsplatz nicht konkret im Vertrag genannt wäre. Oder, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine geringerwertige Arbeit zuweist, selbst wenn er bei der Vergütung keine Abstriche macht. |
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Die Anweisung verstößt nicht gegen eine Betriebsvereinbarung oder den Tarifvertrag. | Das Direktionsrecht kann nicht mehr erlauben, als eine Betriebsvereinbarung oder der Tarifvertrag verbietet.
Beispiel: Im Tarifvertrag ist geregelt, dass der Arbeitnehmer höchstens zweimal im Monat Nachtarbeit leisten darf. Der Arbeitgeber kann dann nicht im Rahmen des Direktionsrechts von Ihnen verlangen, dass Sie einmal wöchentlich Nachtarbeit leisten müssen. |
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Die Anweisung verstößt nicht gegen gesetzliche Vorschriften. | Selbstverständlich kann der Arbeitgeber nicht per Direktionsrecht gesetzliche Vorschriften aushebeln.
Beispiel: Die Anweisung, länger als 6 Stunden ohne Pause zu arbeiten, verstößt gegen die Pausenvorschriften des § 4 Arbeitszeitgesetz und kann nicht im Wege des Direktionsrechts erfolgen. |
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Der Arbeitgeber hat nicht den Eindruck erweckt, er würde Sie immer so wie bisher beschäftigen. | Eine Grenze des Direktionsrechts liegt vor, wenn der Arbeitgeber durch konkrete Äußerungen den Eindruck erweckt hat, dass es niemals Änderungen geben wird (BAG, 11.4.2006, 9 AZR 557/05). Alleine, dass Sie schon immer so gearbeitet haben, begrenzt das Direktionsrecht nicht.
Beispiel: In Ihrem Arbeitsvertrag ist zwar nicht geregelt, dass Sie nur in der Filiale am Bahnhofsplatz eingesetzt werden dürfen. Der Arbeitgeber weiß aber, dass Ihnen z.B. wegen der Kinderbetreuung der Einsatz in einer anderen Filiale große Probleme machen würde. Er hat Ihnen erklärt, dass er sie deshalb nie in einer anderen Filiale einsetzen wird und hat sie bislang auch nur in dieser Filiale beschäftigt. |
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Die Anweisung verstößt nicht gegen „billiges Ermessen“ (§ 315 BGB). | Wenn Ihr Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausübt, darf er deshalb nicht nur die betrieblichen Belange im Auge haben. Auch Ihre Interessen muss er bei der Entscheidung berücksichtigen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der aus religiösen Gründen sonntags nicht arbeiten möchte, darf nicht im Rahmen des Direktionsrechts zur Arbeit an Sonntagen eingeteilt werden, wenn der Arbeitgeber andere Möglichkeiten hat. |
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