Wissen

19.08.2009

Wann Ihr Arbeitgeber Sie aus personenbedingten Gründen kündigen kann

Eine personenbedingte Kündigung - also eine Kündigung aus Gründen, die in Ihrer Person liegen, ist für Ihren Arbeitgeber oftmals die schwierigste Kündigung. Denn gewisse Eigenschaften erfüllen Sie, oder Sie erfüllen Sie nicht (mehr). Beispiele für personenbedingte Kündigungen sind:

  • Einem Fahrer wird die Fahrerlaubnis entzogen.
  • Ein ausländischer Mitarbeiter verfügt nicht über die notwendige Arbeitserlaubnis.
  • Ein Mitarbeiter kann seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht erfüllen, weil er eine Haftstrafe antreten muss.

Aber auch Kündigungen wegen Krankheit gehören in diese Fallgruppe.

Auf eine Faustformel reduziert: Der Arbeitnehmer will, aber kann nicht.

Tipp:

Insbesondere personenbedingte Kündigungen wegen Krankheit oder damit zusammenhängender Umstände wie Alkohol- oder Drogensucht geben je nach Fallgestaltung Anknüpfungspunkte für eine Kündigungsschutzklage. Entgegen einer weitverbreiteten Meinung kann Ihr Arbeitgeber sie auch wegen einer Krankheit kündigen, aber eben nur unter Beachtung der hierzu umfangreich ergangenen Rechtsprechung. Wenn Sie im Zusammenhang mit einer Erkrankung gekündigt werden, sollten Sie sich unbedingt bei einem Anwalt oder Ihrer Gewerkschaft beraten lassen. Denken Sie auch daran, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen muss.

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Wenn Sie von Ihrem Chef eine personenbedingte Kündigung erhalten haben, können Sie anhand dieser Checkliste prüfen, ob die Kündigung gerechtfertigt sein kann oder ob es sich lohnen kann, dagegen vorzugehen. Werden Sie wegen einer Erkrankung gekündigt, lohnt es sich in der Regel immer, gegen die Kündigung zu klagen.

Checkliste: personenbedingte Kündigung

Prüfungspunkt

Bedeutung / Anmerkung

Allgemeine Formalien

Kündigung erfolgt in Schriftform, § 623 BGB

Kündigungen per SMS, E-Mail, Fax oder mündliche Kündigungen sind unzulässig.

Kündigungsfrist eingehalten

Diese ergibt sich aus einem anwendbaren Tarifvertrag, Ihrem Arbeitsvertrag bzw. § 622 BGB.

Sie haben das Original der Kündigung erhalten.

Aspekt des Schriftformerfordernisses, § 623 BGB.

Die Kündigung ist von einem Kündigungsberechtigten unterschrieben.

Aspekt des Schriftformerfordernisses, § 623 BGB. Wenn die Kündigung von einem Vertreter unterschrieben ist, verlangen Sie eine Originalvollmacht. Kann diese nicht vorgelegt werden, weisen Sie die Kündigung unter Berufung auf § 174 BGB zurück und gewinnen Sie so Zeit. Wenn Ihnen bekannt ist, dass der Vertreter Kündigungen aussprechen darf (z.B. Leiter der Personalabteilung), funktioniert dieser Trick nicht.

Der Betriebsrat wurde vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört, § 102 BetrVG.

Die nicht ausreichende Anhörung des Betriebsrates ist ein häufiger Arbeitgeberfehler. Daher sollten Sie die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates im Kündigungsschutzprozess in der Regel bestreiten.

Spezielle Anforderungen an eine personenbedingte Kündigung

Der Kündigungsgrund hat Auswirkungen auf Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten.

Wegen des Entzuges der Fahrerlaubnis können Sie z. B. nur gekündigt werden, wenn Sie laut Arbeitsvertrag verpflichtet sind, Fahrzeuge zu steuern.

Es muss eine negative Zukunftsprognose vorliegen.

Es muss anhand von Tatschen davon auszugehen sein, dass Sie (auch) in Zukunft Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nicht erfüllen können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie das verschuldet haben.

Es muss zu erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen kommen.

Dies können z.B. Störungen im Betriebsablauf oder wirtschaftliche Belastungen sein. Erforderlich sind konkrete Belastungen des Arbeitsverhältnisses, die bloße Möglichkeit reicht nicht.

Interessenabwägung im Einzelfall

Das BAG prüft hier, ob dem Arbeitgeber nicht wegen der Umstände des Einzelfalls diese Störungen zugemutet werden müssen. Das kann z.B. bei langjährigen Mitarbeitern sein, wenn es erstmals zu Störungen kommt. Oder dann, wenn Sie sich am Arbeitsplatz verletzt haben und deshalb in Zukunft nur noch begrenzt einsetzbar sind.

Beachtung des Ultima-Ratio-Prinzips

Eine Kündigung ist nur als letztes Mittel möglich. wenn es also andere Wege als die Kündigung gibt, um die Belastung zu reduzieren, z.B. die mögliche Versetzung an einen gesundheitsgerechten Arbeitsplatz ist diese Möglichkeit vorzuziehen.

Spätestens wenn Sie auch nur in einer Zeile kein Kreuz machen konnten oder unsicher sind, lohnt sich auf jeden Fall der Gang zum Anwalt. Achten Sie dabei darauf, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nachdem Sie die Kündigung erhalten haben, beim Arbeitsgericht sein muss. Vereinbaren Sie so rechtzeitig einen Termin beim Anwalt, dass dieser noch Zeit hat, die Klage vorzubereiten.

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P. Müller aus B.