12.08.2009

Wann Sie Anspruch auf eine Abfindung haben

Eine Abfindung können Sie als Arbeitnehmer bekommen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber endet.
Die Abfindung soll Sie für den Verlust des Arbeitsplatzes entschädige

Achtung!

Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung haben Sie nicht grundsätzlich.

Dennoch werden häufig Abfindungen gezahlt. Damit kauft sich der Arbeitgeber im Grunde vom Risiko frei, bei einem möglichen Kündigungsschutzprozess zu unterliegen.
So ist die Rechtslage

1. Abfindung im Streitfall

Sind Sie mit Ihrem Arbeitgeber während eines Kündigungsschutzprozesses so in Streit geraten, dass eine sinnvolle Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar oder möglich erscheint, kann das Arbeitsgericht Ihr Arbeitsverhältnis gemäß § 10 KSchG durch Urteil gegen Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber beenden.
Die Voraussetzungen dafür sind:

  • Unwirksame Kündigung des Arbeitgebers
  • Auflösungsantrag durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber
  • Auflösungsgrund:
    Beim Arbeitnehmer: Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss dem Arbeitnehmer unzumutbar sein.
    Beim Arbeitgeber: Eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darf nicht mehr zu erwarten sein.

Diese Regelung im Kündigungsschutzgesetz soll die Arbeitsgerichte entlasten.

Seit Januar 2004 sieht das Kündigungsschutzgesetz (§ 1a KSchG) Regelungen für eine Abfindung bei betriebsbedingten Kündigungen vor.
Zweck dieser Regelung ist es, die Arbeitsgerichte zu entlasten. Denn die meisten Kündigungsschutzprozesse enden mit einem gerichtlichen Vergleich: Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.
Das sind die Voraussetzungen für eine freiwillige Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 1a KSchG):

  • Ihr Arbeitgeber kündigt Ihnen aus betriebsbedingten Gründen (auch betriebsbedingte Änderungskündigung) und
  • räumt Ihnen einen Abfindungsanspruch ein, wenn Sie die Klagefrist verstreichen lassen, wenn
  • Sie also keine Kündigungsschutzklage erheben.

Tipp:

Sie brauchen nichts zu tun – die Abfindung steht Ihnen mit dem Angebot zu.

Achtung!

Die Abfindung muss schriftlich angeboten werden.
In Ihrem Kündigungsschreiben muss neben den

  1. dringenden betrieblichen Gründen auch
  2. ausdrücklich der Hinweis enthalten sein, dass Sie die Abfindung nach §1a Kündigungsschutzgesetz in Anspruch nehmen können.

Nur dann haben Sie Anspruch auf die Abfindung.

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