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17.08.2009

Welche Klagefrist müssen Sie nach einer Kündigung durch Ihren Arbeitgeber beachten?

Sofern Sie als Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit einer Kündigung anzweifeln, haben Sie nach dem Kündigungsschutzgesetz die Möglichkeit, eine Kündigungschutzklage einzureichen.
Diese muss gemäß § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) jedoch innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.

Sofern Sie die gesetzlich vorgesehene Frist nach § 4 Satz 1 schuldlos versäumt haben, können Sie nach § 5 KSchG immer noch eine nachträgliche Zulassung Ihrer Kündigungsschutzklage beantragen.

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Mustervorlage: Klageschrift (Kündigungsschutzklage)

Mustervorlage: Klageschrift (Kündigungsschutzklage)

Maßgeblich dafür, ob Ihre Klage gegen die Kündigung Aussicht auf Erfolg hat, ist, dass Sie in dem Betrieb seit mindestens 6 Monaten beschäftigt sind und Ihr Arbeitgeber in der Regel - Sie mitgezählt - mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, wobei Teilzeitkräfte entsprechend Ihrer Arbeitszeit berücksichtigt werden, § 23 Absatz 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)...

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Fallbeispiel: Was ist schuldlos?

Der Arbeitgeber X lässt an einem Samstagnachmittag eine Kündigung gegen seinen Arbeitnehmer Y durch einen Boten in den Briefkasten von Y einwerfen. Da regelmäßig nicht von Y erwartet werden kann, dass er am Wochenende seinen Briefkasten kontrolliert, gilt die Kündigung erst an dem folgenden Montag als zugegangen. Außerdem hat Y am selben Samstag einen schweren Unfall und liegt vier Wochen im Koma.

Ohne Zweifel hat Y die dreiwöchige Klagefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz versäumt. Allerdings kann man Y aufgrund seines Unfalls nicht unterstellen, dass er die Frist schuldhaft versäumt hat. Somit hat Y die Möglichkeit, die Kündigungsschutzklage nachträglich einzureichen.

Wichtig:

Soweit Ihr Arbeitsverhältnis nicht in den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt, entfällt für Sie auch die entsprechende Klagefrist nach § 4 Satz 1.

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„Hallo Herr Schrader, Ihren Beitrag zum Thema : `Wie berechne ich meinen Urlaubsanspruch`  fand ich sehr hilfreich, so wie viele andere Beiträge davor auch. Machen Sie weiter so.“

 

P. Müller aus B.