Sofern Sie als Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit einer Kündigung anzweifeln, haben Sie nach dem Kündigungsschutzgesetz die Möglichkeit, eine Kündigungschutzklage einzureichen.
Diese muss gemäß § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) jedoch innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
Sofern Sie die gesetzlich vorgesehene Frist nach § 4 Satz 1 schuldlos versäumt haben, können Sie nach § 5 KSchG immer noch eine nachträgliche Zulassung Ihrer Kündigungsschutzklage beantragen.
Der Arbeitgeber X lässt an einem Samstagnachmittag eine Kündigung gegen seinen Arbeitnehmer Y durch einen Boten in den Briefkasten von Y einwerfen. Da regelmäßig nicht von Y erwartet werden kann, dass er am Wochenende seinen Briefkasten kontrolliert, gilt die Kündigung erst an dem folgenden Montag als zugegangen. Außerdem hat Y am selben Samstag einen schweren Unfall und liegt vier Wochen im Koma.
Ohne Zweifel hat Y die dreiwöchige Klagefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz versäumt. Allerdings kann man Y aufgrund seines Unfalls nicht unterstellen, dass er die Frist schuldhaft versäumt hat. Somit hat Y die Möglichkeit, die Kündigungsschutzklage nachträglich einzureichen.
Soweit Ihr Arbeitsverhältnis nicht in den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt, entfällt für Sie auch die entsprechende Klagefrist nach § 4 Satz 1.