09.03.2011

Welches ist das zuständige Arbeitsgericht?

Immer wieder werden Klagen vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht eingereicht. Was ist, wenn dadurch die 3-Wochen-Frist aus dem Kündigungsschutzgesetz nicht eingehalten werden kann? Stellen Sie sich vor, Sie erhalten eine Kündigung und müssen nun binnen 3 Wochen klagen. Ihr Rechtsanwalt reicht kurz vor Ablauf der Frist die Klage ein – allerdings bei dem örtlich unzuständigen Gericht! Das kann schneller geschehen, als Ihnen lieb sein kann.  
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich nach § 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtgesetz aus den Regelungen der Zivilprozessordnung.

Im Arbeitsgericht ist hier der § 29 ZPO von wesentlicher Bedeutung. Es ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Der Leistungs- und Erfüllungsort ist dort, wo der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses liegt. Ist der Arbeitnehmer regelmäßig an seinem Betriebssitz, ist das Arbeitsgericht für den Ort auch zuständig.

Bei Montage- und Außendienstmitarbeitern kann dieses schon wieder problematisch werden. Hier kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses liegt. Hier sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, beispielsweise, wo der Arbeitsvertrag geschlossen wurde, von wo aus die Arbeitnehmer losfahren und wo die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen waren. Im Zweifel bleibt es auch hier bei der Betriebsstätte des Arbeitgebers. Hat der Arbeitgeber seinen Betriebssitz in Detmold und arbeitet der Arbeitnehmer ausschließlich in einer Zweigstelle in Herford, ist allerdings das Arbeitsgericht Herford zuständig. Hier ist der Erfüllungsort.

Der Erfüllungsort bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhalten.
So sind Klagen auf Arbeitsentgelt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch vor dem Arbeitsgericht des Erfüllungsortes möglich.

Und was ist nun, wenn das falsche Gericht gewählt wurde und dadurch eine Frist versäumt wurde?
Die 3-Wochen-Frist kann auch durch Einreichung einer Kündigungsschutzklage beim örtlich unzuständigen Arbeitsgericht gewahrt werden. Das unzuständige Arbeitsgericht verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht und dort muss die Zustellung der Klageschrift an den Arbeitgeber unverzüglich vorgenommen werden!

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