12.09.2010

Wettbewerbsverbot – Was ist wirksam, was nicht?

Ein Arbeitnehmer hatte bei seinem Arbeitgeber gekündigt und sich gleich darauf im selben Betrieb selbständig gemacht. Er hat also von seinem ehemaligen Arbeitgeber Aufträge erhalten. Letztendlich machte er die gleiche Arbeit, nämlich im Bereich des Webdesigns. Nun wurde er von ehemaligen Kunden, die er betreut hatte, angesprochen. Er soll für sie direkt arbeiten. Darf er das?
 

Ja, das darf er. Sofern nichts anderes geregelt ist, kann er sich seine Kunden überall suchen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist natürlich eine Konkurrenztätigkeit strikt verboten. Es kann zu einer fristlosen Kündigung und auch zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen führen.

Vielfach sind in Arbeitsverträgen nachvertragliche Wettbewerbsverbote aufgenommen worden. Hier finden sich dann Klauseln im Vertrag, nach dem es dem Arbeitnehmer nicht gestattet ist, für eine gewisse Dauer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit aufzunehmen oder Geschäftsbeziehungen zu Kunden des Arbeitgebers zu suchen.

Solche Klauseln sind aber nur wirksam, wenn dem Arbeitnehmer dafür auch eine Entschädigung gezahlt wird. Geregelt ist das in § 74 des Handelsgesetzbuchs. Dieser Paragraph gilt nach der ständigen Rechtsprechung auch für Arbeitsverhältnisse. Ein Wettbewerbsverbot ist nur dann verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet hat, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen. Diese muss für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen Vergütung erreichen.

Also: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist unwirksam, wenn Sie nicht gleichzeitig Geldzahlungen erhalten!

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