07.01.2011

Zügeln Sie Ihren Rechtsanwalt – Sein Verhalten wird Ihnen zugerechnet!

Manche Rechtsanwälte schießen über das Ziel hinaus. In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es um Folgendes (BAG, Urteil vom 10.06.2010, Az.: 2 AZR 297/09):

Ein Arbeitnehmer arbeitete bei den US-Streitkräften in Deutschland als Ladengehilfe in einem Supermarkt. Der Supermarkt wurde von der DCA betrieben, einer Behörde des amerikanischen Verteidigungsministeriums.  
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis und gegen die Kündigungen wurden Kündigungsschutzklagen eingereicht.

Während des Kündigungsschutzprozesses hat der Prozessbevollmächtigte des Arbeitnehmers dem Personalreferenten vorgeworfen, dieser sei „ein Rassist“. Er baue unter fadenscheinigen Gründen Fälle auf, um Schwarzafrikanern innerhalb der Streitkräfte kündigen zu können. Außerdem liege die Kündigung allein an der „rassistischen Vorurteilsstruktur“ des Personalreferenten.

Als der Arbeitnehmer sich von diesen Vorwürfen seines Prozessbevollmächtigten nicht distanzierte, stellte daraufhin der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag des Arbeitsverhältnisses.

Das ist dann möglich, wenn zwar grundsätzlich der Arbeitnehmer das Verfahren gewonnen hat, eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit jedoch nicht erwartet werden kann. Dann erhält der Arbeitnehmer einer Abfindung und ist draußen – obwohl er den Kündigungsschutzprozess gewonnen hat!

Das BAG urteilte nun, dass sich der Arbeitnehmer das Verhalten seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss.

Es hat die Sache an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses muss sich nochmals damit beschäftigen.

Im Grundsatz steht aber fest: Auch der Rechtsanwalt muss sich zügeln! Schießt Ihr Anwalt einmal über das Ziel hinaus, stellen Sie sofort klar, dass Sie mit dessen Ausführungen nicht einverstanden sind. Dann sind Sie auf der sicheren Seite!

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