Als Schwerbehinderter oder einem Schwerbehinderten gleichgestellten behinderter Angestellter, ist die Anforderung an Ihre Einsatzbereitschaft weniger hoch – schon zeitlich.
Nimmt Ihre Leistungsfähigkeit während der Dauer der Beschäftigung ab, dann muss Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Arbeitsplatz zuweisen, auf dem Sie Ihre eingeschränkte Arbeitskraft noch einsetzen können. Auch ein Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht, wenn die geringere Arbeitszeit wegen der Art und Schwere der Behinderung notwendig ist.
Als Schwerbehinderter müssen Sie keine Überstunden leisten. Sie können auf Ihr Verlangen von eventuell anfallender Mehrarbeit freigestellt werden.
Als schwerbehinderter Mitarbeiter haben Sie einen höheren Urlaubsanspruch als nicht behinderte Arbeitnehmer. Ihnen stehen jährlich fünf zusätzliche bezahlte Urlaubstage zu. Dieser Anspruch gilt allerdings ausdrücklich nicht für Gleichgestellte.