Der Kündigungsschutz während der Elternzeit ist umfassend. Er schützt in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes alle für das Kind sorgenden Arbeitnehmer, die während der Elternzeit 30 Stunden oder weniger arbeiten.
Das gilt neben den Eltern auch für Adoptiveltern oder andere Personen – Onkel, Tanten, Großeltern, Paten –, die Erziehungszeit gewährt bekommen.
Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann die Kündigung während der Elternzeit für zulässig erklären, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
Wechseln Sie sich als Eltern bei der Elternzeit ab, so gilt der besondere Kündigungsschutz nur für den Elternteil, der sich gerade in der Elternzeit befindet. Er gilt nicht während der Arbeitszeitabschnitte dazwischen. Nehmen die Eltern für bestimmte Zeitabschnitte gemeinsam Elternzeit, so gilt allerdings in dieser Zeit für sie beide auch der besondere Kündigungsschutz.
Vorgenannte Sonderregeln gelten aber nur, solange es um Ihren Hauptarbeitgeber geht, der Ihnen Ihr Recht auf Elternzeit offiziell gewährt hat. Arbeiten Sie während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit – das geht ja –, dann gelten für diesen nur die allgemeinen Kündigungs-(schutz-)vorschriften, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Haben Sie einen befristeten Arbeitsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber geschlossen, endet das Arbeitsverhältnis trotz der Elternzeit zum vereinbarten Termin. Weder verlängert sich das Beschäftigungsverhältnis durch die Elternzeit, noch benötigt Ihr Arbeitgeber die Zustimmung der Aufsichtsbehörde für Ihre Kündigung.
Das Kündigungsverbot nach § 18 BEEG gilt natürlich nur für arbeitgeberseitige Kündigungen – es ist ja schließlich zu Ihrem Schutz da. Sie selbst können als Arbeitnehmer in Elternzeit jederzeit kündigen. Natürlich müssen Sie die maßgeblichen Kündigungsfristen einhalten. Wollen Sie also genau zum Ende Ihrer Elternzeit kündigen, müssen Sie die gesetzliche vierwöchige oder auch eine vertragliche z. B. eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten.