19.08.2009

Ausnahmen vom Kündigungsschutz in der Elternzeit

Der Kündigungsschutz während der Elternzeit ist umfassend. Er schützt in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes alle für das Kind sorgenden Arbeitnehmer, die während der Elternzeit 30 Stunden oder weniger arbeiten.
Das gilt neben den Eltern auch für Adoptiveltern oder andere Personen – Onkel, Tanten, Großeltern, Paten –, die Erziehungszeit gewährt bekommen.

Tipp: Sie genießen sogar dann Kündigungsschutz, wenn Sie die Elternzeit gar nicht nehmen. Voraussetzung: Sie bekommen Elterngeld.

Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde kann die Kündigung während der Elternzeit für zulässig erklären, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • Stilllegung oder Verlagerung von Betrieben oder Betriebsabteilungen
  • schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen oder Straftaten des Arbeitnehmers
  • Existenzgefährdung des Betriebs durch Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nach der Elternzeit

1. 2 Eltern in Elternzeit = 2 x Kündigungsschutz

Wechseln Sie sich als Eltern bei der Elternzeit ab, so gilt der besondere Kündigungsschutz nur für den Elternteil, der sich gerade in der Elternzeit befindet. Er gilt nicht während der Arbeitszeitabschnitte dazwischen. Nehmen die Eltern für bestimmte Zeitabschnitte gemeinsam Elternzeit, so gilt allerdings in dieser Zeit für sie beide auch der besondere Kündigungsschutz.

2. Kein Sonderkündigungsschutz beim 2. Arbeitgeber

Vorgenannte Sonderregeln gelten aber nur, solange es um Ihren Hauptarbeitgeber geht, der Ihnen Ihr Recht auf Elternzeit offiziell gewährt hat. Arbeiten Sie während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit – das geht ja –, dann gelten für diesen nur die allgemeinen Kündigungs-(schutz-)vorschriften, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

3. Kein Kündigungsschutz bei Befristung

Haben Sie einen befristeten Arbeitsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber geschlossen, endet das Arbeitsverhältnis trotz der Elternzeit zum vereinbarten Termin. Weder verlängert sich das Beschäftigungsverhältnis durch die Elternzeit, noch benötigt Ihr Arbeitgeber die Zustimmung der Aufsichtsbehörde für Ihre Kündigung.

Das Kündigungsverbot nach § 18 BEEG gilt natürlich nur für arbeitgeberseitige Kündigungen – es ist ja schließlich zu Ihrem Schutz da. Sie selbst können als Arbeitnehmer in Elternzeit jederzeit kündigen. Natürlich müssen Sie die maßgeblichen Kündigungsfristen einhalten. Wollen Sie also genau zum Ende Ihrer Elternzeit kündigen, müssen Sie die gesetzliche vierwöchige oder auch eine vertragliche z. B. eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten. 

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertretern – das Bundesarbeitsgericht gibt Arbeitnehmern neue Rechte

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.02.2010, Az.: 7 ABR 89/08, die Rechte von Jugend- und Auszubildendenvertretern gestärkt. Das ist die Rechtslage: Will ein Arbeitgeber einen Auszubildenden, der Mitglied der... Mehr lesen

23.10.2017
Sonderurlaub

Jeder Arbeitnehmer hat einen bestimmten Urlaubsanspruch, den Erholungsurlaub. Urlaub aus einem anderen Grund, zu einem anderen Zweck, ist Sonderurlaub, wie beispielsweise für ein Studium, zur Pflege kranker eigener Kinder… Mehr lesen