Der Fall: Während ihrer Elternzeit sollte eine Arbeitnehmerin 3 Tage von zu Hause aus und 2 Tage im Unternehmen (Arbeitsweg ca. 30 km) arbeiten. Einige Monate später erhielt sie die Info, dass ihr bisheriges Büro geschlossen worden sei und sie deswegen 2 Tage pro Woche in der Konzernzentrale in London arbeiten solle. Die Reisekosten seien von ihr zu tragen. Die Arbeitnehmerin klagte hiergegen.
Das Urteil: Sie gewann. Der Arbeitgeber durfte die Arbeitnehmerin nicht entsprechend anweisen und muss sie weiter im Büro in Deutschland oder zu Hause beschäftigen. Dass das hiesige Büro geschlossen worden ist, war nicht überzeugend vorgetragen worden (LAG Hessen, 15.2.2011, 13 SaGa 1934/10).