26.04.2011

Ausübung erfordert Rücksichtnahme

Der Fall: Während ihrer Elternzeit sollte eine Arbeitnehmerin 3 Tage von zu Hause aus und 2 Tage im Unternehmen (Arbeitsweg ca. 30 km) arbeiten. Einige Monate später erhielt sie die Info, dass ihr bisheriges Büro geschlossen worden sei und sie deswegen 2 Tage pro Woche in der Konzernzentrale in London arbeiten solle. Die Reisekosten seien von ihr zu tragen. Die Arbeitnehmerin klagte hiergegen.

Das Urteil: Sie gewann. Der Arbeitgeber durfte die Arbeitnehmerin nicht entsprechend anweisen und muss sie weiter im Büro in Deutschland oder zu Hause beschäftigen. Dass das hiesige Büro geschlossen worden ist, war nicht überzeugend vorgetragen worden (LAG Hessen, 15.2.2011, 13 SaGa 1934/10).

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Berufsbildungsgesetz (BBiG) – Inhaltsübersicht

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften          § 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung          § 2 Lernorte der Berufsbildung     ... Mehr lesen

23.10.2017
Abmahnungen und Leistungsmängel

Die entscheidende Frage ist häufig: Können oder wollen Sie nicht besser arbeiten? Können Sie auf Grund von Stress, Arbeitsverdichtung, Krankheit, Behinderung und bei ähnlichen Dingen keine bessere Arbeit abliefern, bringen... Mehr lesen

23.10.2017
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 – Allgemeiner Teil          § 1 Ziel des Gesetzes          § 2 Anwendungsbereich          § 3... Mehr lesen