Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte eine regelmäßige Arbeitszeit von zuletzt 18 Wochenstunden. Daneben war er Betriebsrat und Mitglied im Betriebsausschuss. Die Teilnahme an Sitzungen und Schulungen überstieg seine regelmäßige Arbeitszeit. Er klagte auf Vergütung für die über seine regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Stunden der Teilnahme an Sitzungen und Schulungen.
Das Urteil: Der Arbeitnehmer verlor. Er hat keinen Anspruch auf Vergütung der über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Betriebsratstätigkeit. Zwar hat der Arbeitnehmer die erforderliche Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen geleistet. Dennoch hätte ihm der Arbeitgeber einen Freizeitausgleich gewähren können. Erst wenn dieser vom Arbeitgeber abgelehnt worden wäre, hätte sich der Anspruch auf Freizeitausgleich in einen Vergütungsanspruch gewandelt (LAG Berlin-Brandenburg, 11.6.2010, 6 Sa 675/10).