25.09.2009

Beschäftigungsverbot und Arbeitslosigkeit

Häufig wissen selbst die Krankenkassen und die Agentur für Arbeit nicht genau, wer bei einem Beschäftigungsverbot wegen einer Schwangerschaft zu zahlen hat.

Mich erreichte sinngemäß folgende Frage: „Es besteht bei mir eine Risikoschwangerschaft und ich habe ein Beschäftigungsverbot bekommen. Mein befristeter Arbeitsvertrag läuft am 11.10.2009 aus und ich werde zwischen Krankenkasse und Agentur für Arbeit hin und her geschickt. Die Agentur für Arbeit sagt, sie sei nicht zuständig, weil ich nicht vermittelbar sei und die Krankenkasse sagt, dass die Agentur für Arbeit zuständig sei. Was ist nun richtig?“Häufig wissen selbst die Krankenkassen und die Agentur für Arbeit nicht genau, wer bei einem Beschäftigungsverbot wegen einer Schwangerschaft zu zahlen hat.

Mich erreichte sinngemäß folgende Frage: „Es besteht bei mir eine Risikoschwangerschaft und ich habe ein Beschäftigungsverbot bekommen. Mein befristeter Arbeitsvertrag läuft am 11.10.2009 aus und ich werde zwischen Krankenkasse und Agentur für Arbeit hin und her geschickt. Die Agentur für Arbeit sagt, sie sei nicht zuständig, weil ich nicht vermittelbar sei und die Krankenkasse sagt, dass die Agentur für Arbeit zuständig sei. Was ist nun richtig?“ 
Meine Antwort: Das ist eine sehr gute Frage, die auch nicht einfach zu beantworten ist. So lange das Arbeitsverhältnis läuft, ist natürlich der Arbeitgeber in der Verpflichtung zu zahlen.

Mit Ende des Arbeitsverhältnisses möchte ich Sie auf ein Urteil des hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 20.08.2007, Az.: L 9 AL 35/04, hinweisen. Danach haben schwangere Arbeitslose mit Beschäftigungsverbot Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Das war geschehen: Eine arbeitslose Klägerin bezog ursprünglich Arbeitslosengeld. Nachdem ihr Arzt eine Risikoschwangerschaft festgestellt und deshalb ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen hatte, stellte die Bundesagentur für Arbeit ihre Leistungen ein. Sie sagte schlicht und ergreifend, dass die Klägerin nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Dagegen wehrte sich die Klägerin vor dem LSG.

Das LSG gab der Arbeitnehmer Recht. Zunächst ist eine Schwangerschaft keine Krankheit. Deshalb werden die Beschäftigungsverbote nicht gegenüber der Krankenkasse ausgesprochen, sondern gegenüber dem Arbeitgeber. Arbeitgeber ist aber bei arbeitslosen Schwangeren die Bundesagentur für Arbeit als „Ersatzarbeitgeberin“. Sie ist letztendlich Adressat des Beschäftigungsverbots. Daher muss sie auch die Kosten des Verbots tragen.

Die Begründung des LSG ist stichhaltig: Das LSG sagt eindeutig, dass bei einer anderen Entscheidung das Schutzinstrument des Beschäftigungsverbots ins Leere laufen würde. Denn andernfalls wären die betroffenen Frauen gezwungen, trotz des Beschäftigungsverbots dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen.

Tipp: Das Urteil gilt sowohl für Arbeitslosengeld I als auch für das Arbeitslosengeld II.

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