23.04.2010

Elternzeit – auch Arbeitnehmer in Führungspositionen haben Ansprüche

Mit der Elternzeit haben sich immer wieder die Arbeitsgerichte zu beschäftigen.

Das war geschehen: Eine Arbeitnehmerin war als Leiterin der Controlling-Abteilung tätig und gleichzeitig war sie Prokuristin des Arbeitgebers. Im Dezember 2006 bekam sie ein Kind und beantragte daraufhin im Januar 2007 Elternzeit und eine während der Elternzeit verringerte Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden. Als Verteilung wünschte sie jeweils

  • 8 Stunden mittwochs und freitags arbeiten zu können und
  • 4 Stunden entweder montags, dienstags oder donnerstags.

 
Der Arbeitgeber lehnt den Wunsch der Arbeitnehmerin ab. Daraufhin trafen sich die Parteien vor dem Arbeitsgericht Essen. Dort gewann die Arbeitnehmerin und der Arbeitgeber brachte die Angelegenheit vor das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Dies wiederum wies die Klage in vollem Umfang ab und durch die von der Arbeitnehmerin eingelegte Revision landete die Angelegenheit vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Das BAG entschied nun mit Urteil vom 15.12.2009, Az.: 9 AZR 72/09, dass die Arbeitnehmerin Recht habe.

Ihre Rechte: Grundsätzlich können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach § 15 Abs. 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) während der Gesamtdauer ihrer Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen. Dieser Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit bezeichnen. Auch die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf die Arbeitswoche muss angegeben werden.

Der Arbeitgeber hat dann diesem Antrag zuzustimmen, falls keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen stehen. Diese Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeit gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Beantragt nunmehr eine Führungskraft Elternzeit, behaupten Arbeitgeber häufig, dass die Arbeiten nicht teilbar seien und die Führungskraft ganztägig arbeiten müsse.

So war es auch in diesem Fall geschehen. Das BAG entschied jedoch, dass der Vortrag des Arbeitgebers unzureichend sei. Das BAG sagt aber auch, selbst wenn der Arbeitgeber ein Organisationskonzept hätte vorlegen können, hätte er die mit der Abwesenheit der Arbeitnehmerin verbundenen Schwierigkeiten hinnehmen und bewältigen müssen.

Also: Will der Arbeitgeber einem Teilzeitwunsch während der Elternzeit ablehnen, muss er ausreichende Gründe haben. Dies ist in der Praxis selten der Fall. Auch Führungskräfte haben Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitsleistung während der Elternzeit!

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