25.10.2010

Elternzeit und kurzfristige Beschäftigung – Ein Widerspruch?

Eine Arbeitnehmerin ist in Elternzeit. Da aufgrund der derzeitigen Grippewelle mehrere Arbeitnehmer im Betrieb fehlen, soll und möchte die Arbeitnehmerin vom 2. bis 19. November im Betrieb arbeiten. Das ist natürlich grundsätzlich möglich. Nun hat der Arbeitgeber ihr vorgeschlagen, dass sie als so genannte kurzfristig Beschäftigte arbeiten könne. 

Als kurzfristige Beschäftigung gilt eine Tätigkeit, die vertraglich oder nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf längstens 2 Monate begrenzt ist. Arbeitet die Kollegin weniger als 5 Arbeitstage in der Woche, gilt eine Frist von 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres.

Der Vorteil dabei: Eine kurzfristige Beschäftigung ist versicherungsfrei. Es fallen auch keine Pauschalbeiträge für den Arbeitgeber an. Das Beschäftigungsverhältnis ist bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Steuerlich gibt es dagegen wenig Vorteile. Der Arbeitslohn ist uneingeschränkt steuerpflichtig.

Kann sie nun als kurzfristig Beschäftigte während der Elternzeit arbeiten? Nein, das darf sie nicht. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie „nicht berufsmäßig“ ausgeübt wird. Das ist dann der Fall, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Bei Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung während der Elternzeit liegt das gerade nicht vor.

Fazit:
Eine kurzfristige Beschäftigung während der Elternzeit liegt nicht vor. Das Arbeitsverhältnis ist voll versicherungspflichtig. Es sind Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung abzuführen.

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