24.09.2010

Elternzeit von Betriebszugehörigkeitszeit abgezogen – so nicht!

Einige Arbeitgeber versuchen immer wieder, gegen geltendes Recht zu verstoßen. Ich habe von einer Arbeitnehmerin erfahren, die drei Jahre bei einem Arbeitgeber beschäftigt war und dann drei Jahre in Elternzeit ging. Nach der Elternzeit sollte ihr gekündigt werden – und zwar mit einer Frist von vier Wochen zum 31. Oktober.  
Auf Ihren Einwand, dass sich nach dem Gesetz für den Arbeitgeber nach einer 2-jährigen Betriebszugehörigkeitszeit die Kündigungsfrist auf 2 Monate verlängert, sagte der Arbeitgeber Folgendes: Zeiten der Freistellung von der Arbeit ohne Entgeltzahlung werden nicht zur Betriebszugehörigkeitszeit hinzu gerechnet. Soll sie etwas anderes verlangen, habe sie dies binnen einer Woche mitzuteilen, andernfalls werde die Kündigung so aufrecht erhalten.
Ich habe der Arbeitnehmerin geraten, dem Arbeitgeber einmal das geltende Recht zu erklären. Durch die Elternzeit endet nicht das Arbeitsverhältnis. Nur die Hauptleistungspflichten, nämlich die Arbeitspflicht und die Pflicht zur Vergütung, entfällt. Selbstverständlich wird die Elternzeit auf die Betriebszugehörigkeitszeit angerechnet. Damit ergibt sich bei einer 6-jährigen Betriebszugehörigkeitszeit eine Kündigungsfrist von 2 Monaten nach § 622 BGB.

Tipp:
Der Fehler des Arbeitgebers muss binnen 3 Wochen vor dem Arbeitsgericht durch eine Klage angriffen werden. Andernfalls ist die Kündigung auch mit der kurzen Frist bestandskräftig.

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