20.08.2010

Ersatzbeschäftigung bei Beschäftigungsverbot

Stellen Sie sich vor, Sie sind schwanger und erhalten ein ärztliches Beschäftigungsverbot. Sie dürfen also an Ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr arbeiten.  

Beispiel: Bisher waren Sie an einem Fließband beschäftigt. Aufgrund Ihrer besonderen personellen Situation können Sie nunmehr längere Arbeiten am Fließband nicht mehr erledigen.

Darf Ihr Arbeitgeber Ihnen nun eine Ersatzbeschäftigung geben?

Ja! Das darf er. Er darf Ihnen eine Tätigkeit zuweisen, die nicht vom Beschäftigungsverbot umfasst ist.

Natürlich muss es sich um eine Tätigkeit handeln, die Ihnen nach dem Arbeitsvertrag auch zugewiesen werden darf. Sind Sie bspw. lt. Ihrem Arbeitsvertrag als Kassiererin eingestellt, darf der Arbeitgeber Sie nun nicht mit Putzarbeiten oder sonstigen anderen Verkaufstätigkeiten betrauen.

Wichtig: Er hat stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten: Die Ihnen neu zuzuweisende Arbeit muss angemessen und Ihnen zumutbar sein!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Das müssen Sie bei einer verhaltensbedingten Kündigung bedenken

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten, ist das für Sie noch problematischer als eine betriebsbedingte oder eine personenbedingte Kündigung. Denn bei einer verhaltensbedingten Kündigung geht die... Mehr lesen

23.10.2017
Arbeitsverträge – Teil 2: Die Schriftform

Ihre grundlegenden Rechte und Pflichten werden im Arbeitsvertrag geregelt. Egal, ob mündlich oder schriftlich: Lesen Sie hier das Wichtigste zu Arbeitsverträgen, damit Sie im Streitfall auf der sicheren Seite sind.Heute: Die... Mehr lesen