18.07.2010

Mehr Rechte für Schwangere – Korrektes Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Das war geschehen: Eine Arbeitnehmerin arbeitete in Österreich vor ihrer Schwangerschaft als Assistenzärztin. Neben ihrem Grundentgelt für Überstunden hat sie eine Journaldienstzulage bezogen. Während ihrer Schwangerschaft wurde sie auf Grund der Vorlage eines medizinischen Zeugnisses nicht mehr beschäftigt, anschließend nahm sie ihren Mutterschaftsurlaub. Nach dem österreichischen Recht ist die Zahlung der Journaldienstzulage an Personen, die nicht auch tatsächlich diese Dienste leisten, ausgeschlossen. Daher hat sie die Zahlung nicht erhalten. Wegen der Verringerung ihres Arbeitsentgelts klagte sie. Das zuständige Gericht rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an.  
Dieser sagte nunmehr, dass die Zahlung von Zulagen davon abhängig gemacht werden dürfe, ob die schwangere Arbeitnehmerin im Gegenzug bestimmte Leistungen tatsächlich erbringt.

Andererseits weist der EuGH auch darauf hin, dass Arbeitnehmerinnen, die auf Grund ihrer Schwangerschaft beurlaubt oder vorübergehend auf einen anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden, Anspruch auf Bezüge haben müssen, die sich aus ihrem monatlichen Grundentgelt sowie den Bestandteilen ihres Entgelts und den Zulagen zusammensetzen, die an ihre berufliche Stellung anknüpfen.

Wird eine Arbeitnehmerin vorübergehend auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt, darf das Entgelt nicht geringer sein als das, was andere an diesem Arbeitsplatz verdienen würden.

Können Sie wegen einer Schwangerschaft nicht mehr arbeiten oder werden Sie auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt, steht Ihnen Ihr monatliches Grundentgelt und die Zulagen zu, die an Ihre berufliche Stellung anknüpfen (EuGH, Urteil vom 01. Juli 2010, Az.: C-194708).

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