21.07.2009

Mutterschutz – Das geschieht bei einer Befristung

Immer wieder taucht die Frage auf, was mit einem befristeten Arbeitsvertrag während der Schwangerschaft geschieht.

Beispiel: Sie haben einen befristeten Vertrag für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009. Nun werden Sie schwanger und der voraussichtliche Entbindungstermin ist am 15.04.2010.

Richtig ist zwar, dass ein Kündigungsverbot während der Schwangerschaft besteht. Geregelt ist das in § 9 Mutterschutzgesetz.

Dort heißt es wörtlich: 
„Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenen Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird…“

Ein befristeter Vertrag endet jedoch mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
Deshalb ist zwar eine arbeitgeberseitige Kündigung während der Schwangerschaft nicht möglich, wohl aber die auslaufende Befristung.

Ist die Befristung also rechtmäßig vereinbart worden, ist am 31.12.2009 in unserem Beispielfall das Arbeitsverhältnis beendet.

In jedem Fall sollten Sie genau prüfen, ob die Befristung überhaupt rechtmäßig war. Handelt es sich um eine Befristung, muss sie zunächst schriftlich erfolgen.

Sodann ist eine rein kalendermäßige Befristung ohne Zweck- oder Sachgrund nur möglich, wenn Sie noch niemals zuvor bei dem Arbeitgeber tätig waren. Die Befristung darf maximal 2 Jahre betragen und innerhalb dieser 2 Jahre ist eine 3-malige Verlängerung möglich.

Hinweis: 3 Wochen nach Auslaufen der Befristung können Sie eine Klage vor Gericht auf Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Befristung einreichen. Unternehmen Sie nichts, ist das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall beendet.

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