23.04.2010

Mutterschutz umgehen – ist das möglich?

Ein Problem, dass öfter in der Praxis auftritt, als viele glauben: Arbeitnehmerinnen möchten überhaupt keine Mutterschutzfristen nehmen. Natürlich ist hierbei immer Voraussetzung, dass die Gesundheit von Mutter und Kind mitspielt. Was aber ist, wenn die Mutter sagt, dass Sie gerne bis zur Geburt arbeiten möchte, eben so lange es geht und auch nach der Geburt schnellstmöglich wieder beginnen möchte. Ist dies ohne weiteres möglich? 
Dieses Problem stellt sich auch häufig bei mitarbeitenden Ehefrauen im eigenen Betrieb des Ehemannes. Wie ist also die Rechtslage?

Zunächst dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

Nach § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz gilt auch: Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden. Etwas anderes gilt, wenn Sie sich für die Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Diese Erklärung können Sie jederzeit widerrufen.

Also: Vor der Entbindung ist eine Beschäftigung möglich. Nach der Entbindung dürfen Mütter bis zum Ablauf von 8 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Frist zusätzlich um den Zeitraum der 6-wöchigen Schutzfrist, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod des Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise vor Ablauf dieser Fristen, aber nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung wieder beschäftigt werden.

Also: Nach der Entbindung ist eine Beschäftigung während der Schutzfristen nicht möglich.

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