06.01.2010

Schwangerschaft und Elternzeit – Teil VI: Die Elternteilzeit

Sie haben während der Elternzeit die Möglichkeit, in Teilzeit zu gehen. Sie können einen Antrag bei Ihrem Arbeitgeber stellen, über den Sie und Ihr Arbeitgeber sich möglichst innerhalb von 4 Wochen einigen sollen. 
Kommt eine Einigung nicht zu Stande, haben Sie einen Anspruch auf Elternteilzeit wenn

  • Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitgeber beschäftigt,
  • Ihr Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechungen länger als 6 Monate besteht,
  • die ursprünglich vereinbarte Wochenarbeitszeit für mindestens 2 Monate auf 15 bis 30 Wochenstunden reduziert werden soll,
  • Sie den Anspruch spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit geltend gemacht haben und
  • dem Anspruch keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Dringende betriebliche Gründe liegen selten vor. Ihrem Arbeitgeber sind nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts weitgehende Umorganisationen im Unternehmen zumutbar, um eine Elternteilzeit zu ermöglichen (Urteil vom 15.08.2006, Az.: 9 AZR 30/06).

Achtung: Die Elternteilzeit müssen Sie aber bereits mit Beantragung der Elternzeit mitteilen. Wenn Sie den Antrag später stellen, kann Ihr Arbeitgeber ihn ablehnen, wenn er bspw. eine Vertretungskraft zwischenzeitlich eingestellt hat. Dann kann ein dringender betrieblicher Grund vorliegen, der Ihr Teilzeitbegehren unmöglich macht. In diesem Fall liegt nämlich betrieblich gesehen eine faktische Erhöhung der Arbeitszeit vor.

Wichtig: Denken Sie daran, dass sich durch die Elternteilzeit Ihr Elterngeld verringern wird!

Ich hoffe, Sie fanden diese kleine Blog-Reihe zum Thema Schwangerschaft und Elternzeit informativ.

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