16.10.2011

Wechsel der Erwerbstätigkeit während der Elternzeit

Eine Mandantin befindet sich bei Ihrem Arbeitgeber, einem Zahnarzt, derzeit in Elternzeit. Während der Elternzeit hat sie mit Ihrem Zahnarzt einen 400-€-Job vereinbart. Nun möchte sie diesen Nebenjob kündigen und bei einem anderen Zahnarzt beginnen. Ihr Hauptarbeitsverhältnis möchte sie aber nicht beenden. 
Ein schwieriger Fall, doch hier die Lösung:

Die Erwebstätigkeit während der Elternzeit ist grundsätzlich in 3 Formen möglich:

•    Die Arbeitnehmerin kann bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber arbeiten,
•    sie kann bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten oder
•    sie wird selbständig tätig.

Für die Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder für die selbständige Tätigkeit ist die Zustimmung des Hauptarbeitgebers, des Zahnarztes, erforderlich. Der Zahnarzt kann sie nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

Wichtig: Insgesamt darf die Arbeitszeit während der Elternzeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche betragen!

Grundsätzlich wäre es also möglich, dass die Teilzeitkraft bei ihrem Zahnarzt den 400-€-Job kündigt und mit Zustimmung des Zahnarztes bei einem anderen Arbeitgeber beginnt. Es wird der Zahnarzt jedoch wahrscheinlich nicht sonderlich erfreuen, dass die Teilzeitkraft bei einem Konkurrenten tätig werden möchte. Und hier wird er auch einen dringenden betrieblichen Grund haben, die Genehmigung zu versagen.

Also: Eine Erwerbstätigkeit während der Elternzeit ist möglich, bei einem anderen Arbeitgeber jedoch nur mit Zustimmung des Hauptarbeitgebers.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Ist die Digitalisierung eine Chance für mehr Beschäftigung von Menschen mit Behinderung?

Aktuelle Erhebungen sind ernüchternd: Das neue Inklusionsbarometer der Aktion Mensch und des Handelsblatt Research Institute zeigen zwar einen leichten Rückgang der Arbeitslosenquote von 13,9% (2015) auf 13,4% (2016), dennoch... Mehr lesen

23.10.2017
Personalrat und Betriebsrat müssen sparen

Der Fall: Wie Sie im Verhältnis zu Ihrem Betriebsrat sind die Arbeitgeber im öffentlichen Dienst ebenfalls mit den Kosten des Personalrats belastet: Nach § 44 Abs. 1 BPersVG muss die Dienststelle die durch die Tätigkeit des... Mehr lesen