Während Ihrer dreijährigen Elternzeit, dürfen Sie bis zu 30 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten.
Sie können von Ihrem Arbeitgeber verlangen, während der Elternzeit für mindestens zwei Monate Ihre Arbeitszeit zu verringern, und zwar auf 15 bis 30 Wochenstunden.
In diesen Fällen gilt Ihr Teilzeitanspruch nicht:
Die Verringerung Ihrer Arbeitszeit können Sie während Ihrer Elternzeit insgesamt zweimal verlangen. Jede weitere Arbeitszeitänderung in der Elternzeit kann Ihr Arbeitgeber dann ablehnen.
Folge: Da Silke F. bereits zweimal eine Verringerung ihrer Arbeitszeit beansprucht hatte, kann ihr Arbeitgeber diese dritte Reduzierung der Arbeitszeit auf 15 Wochenstunden ablehnen.
Eine Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden können Sie natürlich auch beanspruchen, wenn Sie vor der Elternzeit bereits in Teilzeit, aber mit mehr als 15 Wochenstunden tätig waren.
Keine Verringerung der Arbeitszeit stellt es dar, wenn Sie bisher schon bis zur Maximalgrenze von 30 Wochenstunden tätig waren und diese Tätigkeit auch während der Elternzeit so weiterführen möchten.
In diesen Fällen brauchen Sie weder einen förmlichen Antrag zu stellen noch sich die Zustimmung zur Fortsetzung der Teilzeitarbeit während der Elternzeit zu holen. Hier besteht kein Handlungsbedarf.
Nach Ende der Elternzeit gelten für Sie wieder die gleichen Rechte und Pflichten wie vor der Elternzeit. Natürlich sind Sie damit auch berechtigt, mit derselben Arbeitszeit wieder einzusteigen, zu der Sie vor Beginn der Elternzeit gearbeitet haben – egal ob Sie während der Elternzeit in Teilzeit oder gar nicht beruflich tätig waren.