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19.08.2009Diese Privilegien genießen Sie als Betriebsrat

Als Betriebsrat sind Sie wegen Ihrer verantwortungsvollen Aufgabe besonders geschützt. Sie haben einige Sonderrechte, damit Sie Ihre Arbeit als Arbeitnehmervertreter frei, ungestört und professionell ausüben können – unabhängig davon, ob Sie von Ihrer ursprünglichen Tätigkeit freigestellt wurden oder nicht. Als Betriebsratsmitglied haben Sie diese drei Privilegien gegenüber Ihren Kollegen:
1. Kündigungsschutz
Damit Sie Ihre Aufgaben nicht in ständiger Sorge vor einer Kündigung erledigen müssen, hat der Gesetzgeber für Sie in § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen besonderen Kündigungsschutz geregelt. Eine ordentliche Kündigung ist Ihnen gegenüber nicht möglich.
Der Kündigungsschutz des § 15 Abs. 2 KSchG wirkt nach Beendigung des Betriebsratsamts nach. Die Kündigung ist grundsätzlich für ein Jahr nach der Amtszeit unzulässig.
Für diese Gruppen gilt der Kündigungsschutz
Neben Betriebsräten gilt der Kündigungsschutz auch für
- Ersatzmitglieder (solange Sie ein verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten haben und bis zu einem Jahr danach, beginnend mit der Ladung zur Betriebsratssitzung – und unabhängig von der Dauer der Vertretungstätigkeit – d. h. also für ein Jahr ab der ersten (ggf.) einzigen Betriebsratssitzung an gerechnet,
- Arbeitnehmer, die zur Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands eingeladen haben (bis zu einem halben Jahr nach der Wahl) oder
- die beim Arbeitsgericht die Bestellung des Wahlvorstands beantragt haben (bis zu einem halben Jahr nach der Wahl),
- für Mitglieder des Wahlvorstands (bis zu einem halben Jahr nach der Wahl),
- und Wahlwerber, selbst wenn sie nicht gewählt wurden (bis zu einem halben Jahr nach der Wahl).
Achtung: Außerordentlich kündigen geht
Außerordentlich kündigen kann Ihr Arbeitgeber Ihnen als Betriebsratsmitglied aber durchaus, wenn
- ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt, der die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses unzumutbar macht (z. B. Betrug, Diebstahl oder Unterschlagung) und
- er die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung bekommt. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann Ihr Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen. Das reicht auch.
2. Versetzungsschutz
Als Betriebsratsmitglied sind Sie darüber hinaus vor Versetzungen geschützt, die zum Verlust Ihres Amts führen würden. Sie bedürfen immer der Zustimmung des Betriebsratsgremiums und sind nur aus dringenden betrieblichen Gründen zulässig.
3. Benachteiligungsschutz
Zudem dürfen Sie als Betriebsratsmitglied wegen der Tätigkeit im Gremium weder benachteiligt noch begünstigt werden, was auch Ihre berufliche Entwicklung umfasst – so die Theorie.
In der Praxis ist dieser Benachteiligungsschutz vor allem für Betriebsräte, die von ihrer bisherigen Tätigkeit freigestellt worden sind, schwer zu handhaben. Wie kann sichergestellt werden, dass ihre berufliche Entwicklung und damit natürlich auch ihr Entgelt angemessen steigen? Als Maßstab sollen andere Beschäftigte herangezogen werden, die im gleichen Bereich tätig sind, wie das freigestellte Betriebsratsmitglied vor seiner Amtsübernahme. Die berufliche Entwicklung des freigestellten Mitglieds soll in etwa der der anderen Beschäftigten, die im gleichen Bereich tätig sind entsprechen.
Das müssen Sie einfordern
Das macht allerdings niemand im Personalbereich automatisch. Deshalb müssen Sie eine Gehaltsanpassung genauso wie entsprechende fachliche Schulungen (wichtig für die Zeit danach!) immer wieder fordern.
Tipp: Die bessere Möglichkeit ist, über Ihren Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung anzuregen und mit Ihrem Arbeitgeber auszuhandeln, die die Sicherung der beruflichen Entwicklung von Betriebsratsmitgliedern beinhaltet. Eine solche Vereinbarung ermöglicht es Ihnen als Betriebsrat auch, nachvollziehbare Kriterien für die Vergleichbarkeit mit anderen Kollegen zu formulieren.




