Nach der Geburt Ihres Kindes und – als Mutter – der anschließenden Mutterschutzfrist haben Sie Anspruch auf eine dreijährige Elternzeit.
In dieser Zeit muss Ihr Arbeitgeber Sie auf Wunsch unbezahlt freistellen. Bis zu 30 Stunden Teilzeitarbeit sind möglich.
Achtung: Diese dreijährige Höchstdauer gilt auch bei Mehrlingsgeburten. Die Elternzeiten laufen dann parallel und werden nicht addiert. Auf die Elternzeit der Mutter wird außerdem immer die Mutter-schutzfrist (regelmäßig acht Wochen nach der Geburt) angerechnet.
Die Folge: Nehmen Sie die Elternzeit am Stück, endet sie immer mit dem dritten Geburtstag Ihres Kindes oder Ihrer Kinder. Das dritte Jahr können Sie auf die Zeit bis zum achten Geburtstag Ihres Kindes übertragen.
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gewährt Ihnen als Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses, also auch bei
Damit Sie in Elternzeit gehen können, müssen Sie
Doch es gibt auch noch andere Fälle, in denen Sie Anspruch auf Elternzeit haben, und zwar wenn