19.08.2009

Ihr Arbeitgeber muss eine zumutbare Tätigkeit für Sie finden

Manche Tätigkeiten verbietet das Mutterschutzgesetz ganz, weil Sie Ihre Gesundheit oder die Ihres Babys gefährden. Diese Tätigkeiten dürfen Sie von Beginn der Schwangerschaft an nicht ausüben.

Das ist verboten

Gehört eine der folgenden Tätigkeiten zu Ihren beruflichen Aufgaben, sollten Sie Ihren Arbeitgeber daher früh über Ihre Schwangerschaft informieren:

  • der Umgang mit giftigen oder radioaktiven Stoffen bzw. mit Krankheitserregern, 
  • regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten, die schwerer sind als fünf Kilogramm (in Einzelfällen zehn Kilogramm),
  • ständiges Stehen, häufiges Strecken, Beugen, Recken, Arbeit auf Leitern und Ähnliches,
  • ab dem dritten Monat: Arbeit in Beförderungsmitteln wie Bussen, Taxis, Flugzeugen – weder als Fahrerin noch als Kontrolleurin oder Stewardess, (z. B. Stewardessen oder Bahnangestellte dürfen dann nicht mehr Ihre Tätigkeit ausführen)
  • Akkord- oder Fließbandarbeit,
  • Nacht- und Sonntagsarbeit nach 20 Uhr.

Die Folge:

Sobald Ihr Arbeitgeber von Ihrer Schwangerschaft erfährt, muss er Ihnen eine andere Aufgabe zuweisen.

Mögliche Maßnahmen

Ihr Arbeitgeber kann Sie zum Beispiel

  • von der Nacht- in die Tagschicht versetzen,
  • von der Tätigkeit als Röntgenschwester auf eine andere Station wechseln lassen oder
  • Sie statt als Stewardess beim Bodenpersonal beschäftigen.

Bei einer Versetzung redet der Betriebsrat mit

Bleiben Sie an Ihrem bisherigen Arbeitsplatz und üben dort nur andere Tätigkeiten aus, geht das Ihren Betriebsrat – soweit vorhanden – nichts an.
Versetzt Ihr Arbeitgeber Sie hingegen auf einen anderen Arbeitsplatz, ist diese Maßnahme wie jede andere Versetzung auch mitbestimmungspflichtig.

Finanziell darf sich nichts ändern

Die Bezahlung darf sich durch die neue Tätigkeit nicht ändern. Sie erhalten also das vorherige Gehalt sowie entsprechende Zulagen weiter.

Achtung: Zulagen sind allerdings steuerpflichtig, wenn die Arbeit, für die Sie bezahlt werden, nicht ausgeführt wurde. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied vor kurzem, dass das keine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts ist.

Keine Ausweichmöglichkeit – bezahlte Freistellung

Findet Ihr Arbeitgeber keinen Ausweichjob für Sie, muss er Sie freistellen – bei vollem Gehalt.

Achtung: Manche Chefs versuchen in einer solchen Situation, ihre Angestellte zu überreden, sich krankschreiben zu lassen. Dann muss der Arbeitgeber nämlich nur sechs Wochen lang das Gehalt zahlen, anschließend springt die Krankenkasse ein. Rechtens ist das nicht – ganz abgesehen davon, dass Sie sich finanziell schlechter stellen. Denn das Krankengeld beträgt nur 70 Prozent des Durchschnittsgehaltes.

Einige Arbeiten dürfen Sie freiwillig ausüben

Auf einige Rechte – beispielsweise die Freistellung von Fließband- oder Nachtarbeit – können Sie als Schwangere trotz des Mutterschutzes verzichten. Allerdings benötigen Sie dafür die Zustimmung Ihres Arztes und – falls vorhanden – Ihres Betriebsrates. Und der Arbeitgeber muss Ihren Einsatz zudem bei der Aufsichtsbehörde beantragen. Auch Nachtschichten können Sie im Mutterschutz freiwillig übernehmen.

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