Mutterschutz & Elternzeit
Eine Schwangerschaft ist ein äußerst freudiges Ereignis. Im Normalfall wird Ihr Arbeitgeber diese Meinung teilen. Dennoch kommt nun erst einmal viel Arbeit auf Sie zu: Sie werden sich mit Themen wie Elternzeit, Elterngeld, Mutterschutzfristen und Mutterschutzlohn beschäftigen müssen.
Auf den folgenden Seiten werden Sie mit Hilfe von nützlichen Tools, wie beispielsweise unserem hilfreichen Mutterschutzrechner, informativen Wissensbeiträgen und aktuellen Rechtshilfen umfassend informiert.
Wissen
Während der Elternzeit haben Sie als Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die Folge: Ihr Arbeitgeber kann den Jahresurlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um 1/12 kürzen. Die Kürzung geschieht nicht automatisch. Wenn Ihr Arbeitgeber von diesem Recht Gebrauch macht, muss er Ihnen dies mitteilen. Achtung: Für diese Mitteilung ist kein bestimmter Zeitpunkt vorgeschrieben. Ihr Arbeitgeber kann Sie auch nach Antritt der Elternzeit darüber informieren, dass er von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen wird.
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Während der Elternzeit können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, für mindestens zwei Monate Ihre Arbeitszeit zu verringern, und zwar auf 15 bis 30 Wochenstunden. Insgesamt dürfen Sie von Ihrem Recht zweimal Gebrauch machen.
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Während Ihrer dreijährigen Elternzeit, dürfen Sie bis zu 30 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten. Das ist Ihr Recht Sie können von Ihrem Arbeitgeber verlangen, während der Elternzeit für mindestens zwei Monate Ihre Arbeitszeit zu verringern, und zwar auf 15 bis 30 Wochenstunden.
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Wenn Sie als Elternzeitvertretung einspringen, wird Ihr Arbeitgeber hierfür in aller Regel einen befristeten Arbeitsvertrag mit Ihnen schließen. Dass der erfüllt wird, ist relativ sicher. Aber eben nur „relativ“.
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Der Kündigungsschutz während der Elternzeit ist umfassend. Er schützt in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes alle für das Kind sorgenden Arbeitnehmer, die während der Elternzeit 30 Stunden oder weniger arbeiten. Das gilt neben den Eltern auch für Adoptiveltern oder andere Personen – Onkel, Tanten, Großeltern, Paten –, die Erziehungszeit gewährt bekommen.
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Haben Sie als Arbeitnehmerin bei Antritt Ihres Mutterschutzes noch einen Anspruch auf Resturlaub, so bleibt dieser nach § 17 Satz 2 erhalten. Vielmehr haben Sie die Wahl, ob Sie den Urlaub noch im laufenden oder erst im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen wollen.
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Der Anspruch auf Elternzeit steht Eltern und unter Umständen auch anderen Versorgungspersonen wie Paten, Pflege- oder Adoptiveltern in den ersten drei Lebensjahren in jedem Fall zu. Aber Sie müssen ihn auch geltend machen und dabei bestimmte Voraussetzungen einhalten:
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Der Anspruch auf Elternzeit besteht für jedes Kind gesondert. Mutter und/oder Vater können also für jedes Kind bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Überschneiden sich allerdings zwei Elternzeiten durch die Geburt eines weiteren Kindes während einer noch laufenden Elternzeit, ist für Sie mit dem Ende der regulären Elternzeit für das zweitgeborene Kind Schluss.
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Manche Tätigkeiten verbietet das Mutterschutzgesetz ganz, weil Sie Ihre Gesundheit oder die Ihres Babys gefährden. Diese Tätigkeiten dürfen Sie von Beginn der Schwangerschaft an nicht ausüben.
weiterlesenSo hoch ist Ihr Elterngeldanspruch
19.08.2009
Das Bundeselterngeld- und Erziehungszeitgesetz räumt Ihnen seit 2007 neben der dreijährigen Elternzeit auch ein gehaltsabhängiges Erziehungsgeld ein.
weiterlesenTools
Mutterschutzrechner
06.10.2009Sie sind schwanger und möchten wissen wie lang Ihr Mutterschutz ist? Dann berechnen Sie mit dem Mutterschutzrechner auf ArbeitnehmerRecht24 ganz bequem, wann Ihre Mutterschutzfrist beginnt und wann sie endet - auch bei Mehrlingsgeburten.
weiterlesenBlog-News
Eine Mandantin befindet sich bei Ihrem Arbeitgeber, einem Zahnarzt, derzeit in Elternzeit. Während der Elternzeit hat sie mit Ihrem Zahnarzt einen 400-€-Job vereinbart. Nun möchte sie diesen Nebenjob kündigen und bei einem anderen Zahnarzt beginnen. Ihr Hauptarbeitsverhältnis möchte sie aber nicht beenden.
Mütter dürfen bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten gilt eine Frist von 12 Wochen nach der Entbindung.
Von diesem Fall habe ich Ihnen schon einmal berichtet. Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und zurück verwiesen. Jetzt hat eine andere Kammer des LAG Berlin-Brandenburg die endgültige Entscheidung gefällt und einer Arbeitnehmerin eine Entschädigung zugesprochen (Urteil vom 28.06.2011, Az.: 3 Sa 917/11).
Rechtshilfen
Vielfach ist Arbeitgebern nicht klar, wann sie einen Mutterschutzlohn zahlen müssen und wann nicht. Dies gilt insbesondere bei der Verhängung eines Beschäftigungsverbots. Klären Sie Ihren Arbeitgeber mit dieser Mustervorlage auf und fordern Sie das Ihnen zustehende Geld ein!
zum ProduktVorteilspaket: Mutterschutz und Elternzeit
02.08.2010
Im Vorteilspaket: Mutterschutz und Elternzeit erhalten Sie 8 Vorlagen, die Ihnen dabei helfen Ihre Rechte und Pflichten von der Schwangerschaft bis zur Geltendmachung von Urlaubsansprüchen nach der Elternzeit rechtssicher einzufordern.
zum ProduktUrteile
Ausübung erfordert Rücksichtnahme
26.04.2011
Der Fall: Während ihrer Elternzeit sollte eine Arbeitnehmerin 3 Tage von zu Hause aus und 2 Tage im Unternehmen (Arbeitsweg ca. 30 km) arbeiten. Einige Monate später erhielt sie die Info, dass ihr bisheriges Büro geschlossen worden sei und sie deswegen 2 Tage pro Woche in der Konzernzentrale in London arbeiten solle. Die Reisekosten seien von ihr zu tragen. Die Arbeitnehmerin klagte hiergegen.
weiterlesenIn einem Fall, den das LAG Schleswig-Holstein kürzlich zu entscheiden hatte, war eine Frau als Änderungsschneiderin beschäftigt. Nach der Geburt und anschließender Elternzeit wollte sie in Teilzeit weiterarbeiten
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