19.08.2009

Schutzfrist: Diese Beschäftigungsverbote betreffen Sie als Schwangere

In den sechs Wochen vor der Entbindung bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt gilt für Sie als Schwangere ein Beschäftigungsverbot. Ihr Arbeitgeber muss während dieser Zeit also komplett auf Ihre Dienste verzichten.
Die Schutzfrist nach der Geburt verlängert sich, wenn

  • Sie ein Frühchen bekommen – um genau die Zeit, die Ihr Baby zu früh geboren wurde und
  • Sie Zwillinge bekommen, dann läuft sie bis zwölf Wochen nach der Geburt.

Vor der Geburt sind Ausnahmen möglich

Bis zur Geburt darf Ihr Arbeitgeber Sie nur beschäftigen, wenn Sie es ausdrücklich wünschen. Ihr Arbeitgeber wird sich Ihren Wunsch wahrscheinlich schriftlich bestätigen lassen.

Tipp: Ihr Versicherungsschutz geht Ihnen nicht verloren, wenn Sie bis zur Entbindung weiterarbeiten.

Wenn Sie gern bis zur Geburt Ihres Kindes arbeiten möchten, fragen Sie vorher Ihren Arzt. Schließlich gibt es Risiken. Nicht von ungefähr hat der Gesetzgeber die Mutterschutzfristen schließlich festgeschrieben.

Nach der Geburt ist das Verbot dagegen strikt

Nach der Geburt sieht die Sache jedoch anders aus. In dieser Zeit darf Ihr Arbeitgeber Sie auf keinen Fall beschäftigen, selbst wenn Sie dies ausdrücklich wünschen.
Dann kann Ihr Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen
Für den Fall, dass Ihr Arbeitgeber versucht, Sie zum Weiterarbeiten zu bringen, haben Sie das Recht, dies zu verweigern. Er kann es nicht von Ihnen fordern.
Im übrigen ist es schon vor Beginn der Mutterschutzfrist möglich, dass Ihr Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot für Sie ausspricht. Auch dadurch darf sich für Sie finanziell nichts verschlechtern. Gründe für ein individuelles Beschäftigungsverbot können sein

  • eine Risikoschwangerschaft,
  • die Gefahr einer Frühgeburt,
  • eine anstehende Mehrlingsgeburt,
  • eine Muttermundschwäche,
  • Rückenschmerzen oder weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, die auf die Schwangerschaft zurückgehen.

Häufiger Fall: Bei Erzieherinnen, die beispielsweise keine Antikörper gegen Röteln besitzen, ordnet der Arzt ein Beschäftigungsverbot an. Das ist so gängig, dass in manchen Kommunen oder bei manchen kirchlichen Trägern hierfür Regeln erlassen werden, wie beispielsweise dass ein Attest über die Immunisierung vorgelegt werden muss.

Achtung: Ob Sie wegen schwangerschafts- und krankheitsbedingten Beschwerden ausfallen, macht durchaus einen Unterschied – für Sie und Ihren Arbeitgeber:

  • Bei einer Krankheit erhalten Sie nach sechs Wochen Lohnfortzahlung das reduzierte Krankengeld. 
  • Bei einem Beschäftigungsverbot muss Ihr Arbeitgeber Ihnen während der gesamten Dauer den vollen Lohn zahlen.

Ihr Arzt wird vor allem abwägen, ob Komplikationen zu befürchten sind, die ein individuelles Beschäftigungsverbot gebieten. Ob die Gründe nun eine Krankheit oder die Schwangerschaft sind, ist oft schwer abzugrenzen. Für Fälle wie etwa eine Mehrlingsschwangerschaft erleichtert es das Mutterschutzgesetz, hierfür ein Beschäftigungsverbot auszusprechen.

Achtung: Ihr Arbeitgeber hat bei Zweifeln das Recht, eine Nachuntersuchung zu fordern.

Bestimmte Tätigkeiten sind ganz verboten

Manche Tätigkeiten verbietet das Mutterschutzgesetz während Ihrer Schwangerschaft ganz, wie beispielsweise

  • dem Umgang mit bestimmten Chemikalien,
  • Akkordarbeit oder auch etwa
  • ständiges Stehen.

Üben Sie eine verbotene Tätigkeit regulär aus, muss Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Ersatztätigkeit zuweisen.

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