22.12.2010

Schwerbehinderung muss innerhalb von 3 Wochen nach der Kündigung mitgeteilt werden

Der Fall: Ein Arbeitgeber musste einige Mitarbeiter entlassen. Dazu vereinbarte er mit seinem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste. Danach wurde auch eine Arbeitnehmerin entlassen, die einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 hatte und noch während der Vereinbarung des Interessenausgleichs einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte stellte. Auch davon wusste der Arbeitgeber nichts. Erst mit der Kündigungsschutzklage erfuhr der Arbeitgeber von der Behinderung und dem Antrag. Die fristgerecht eingelegte Klage erreichte ihn aber erst 4 Wochen nach Ausspruch der Kündigung. Kurze Zeit später erhielt die Arbeitnehmerin dann einen GdB von 50. Wegen des ihr zustehenden Sonderkündigungsschutzes hielt sie die Kündigung für unwirksam.

Das Urteil: Die Arbeitnehmerin scheiterte. Die Mitteilung über die beantragte Schwerbehinderteneigenschaft kam hier erst nach Ablauf von 3 Wochen beim Arbeitgeber an. Und das ist zu spät. Die Arbeitnehmerin kann sich in diesem Verfahren daher nicht mehr auf den Sonderkündigungsschutz berufen (LAG Schleswig- Holstein, 6.7.2010, 1 Sa 403 e/09).

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