19.08.2009

So beantragen Sie Teilzeit in der Elternzeit richtig

Während der Elternzeit können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, für mindestens zwei Monate Ihre Arbeitszeit zu verringern, und zwar auf 15 bis 30 Wochenstunden. Insgesamt dürfen Sie von Ihrem Recht zweimal Gebrauch machen.

Wie bei der Anmeldung der Elternzeit müssen Sie auch ein Teilzeitverlangen spätestens sieben Wochen vor Beginn der gewünschten Teilzeitarbeit schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber geltend machen. Dabei müssen Sie konkrete Angaben machen und festlegen

  • für welchen Zeitraum (mindestens zwei Monate) und
  • in welchem Umfang (zwischen 15 und 30 Stunden) Sie die Teilzeitarbeit wünschen.

Als Arbeitnehmer haben Sie keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung, insbesondere hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit. Die Lage der Arbeitszeit obliegt Ihrem Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts.

Möchten Sie also beispielsweise als bereits teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter aus Anlass der Elternzeit bei gleicher Stundenzahl Ihre Arbeitszeiten verlegen, ist dies nur einvernehmlich möglich. Erzwingen können Sie eine solche Änderung nicht.

Ihr Arbeitgeber kann Ihren Teilzeitanspruch ablehnen, wenn hierfür dringende betriebliche Gründe vorliegen. Er darf sich dafür aber nicht allein darauf berufen, dass er keine weitere Ersatzkraft findet, die die fehlende Arbeitszeit zur vollen ausgleicht findet. Dieses Problem hat er nämlich auch, wenn Sie die Elternzeit ohne Teilzeit beanspruchen – und das ist ja Ihr gutes Recht.

Akzeptable Gründe für eine Ablehnung sind, wenn

  • auf dem Arbeitsmarkt keine Teilzeit-, sondern nur Vollzeitkräfte für den restlichen Teil der Stelle zur Verfügung stehen oder auf dem bisherigen Arbeitsplatz Teilzeitarbeit nicht durchführbar ist und
  • kein anderer, gleichwertiger Arbeitsplatz im Betrieb vorhanden ist und sich auch betriebliche Umorganisationen nicht realisieren lassen bzw. Ihnen nicht zumutbar sind.
Tipp: Das muss Ihr Arbeitgeber im Streitfall allerdings auch beweisen.

Sie haben auch dann einen Teilzeitanspruch, wenn Sie zunächst die völlige Freistellung von der Arbeit während der Elternzeit in Anspruch genommen haben und erst später eine „Verlängerung“ der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragen.

Achtung: In diesem Fall tragen aber Sie als Arbeitnehmer das Risiko, dass Ihr Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnt. Das kann er insbesondere dann, wenn er bereits eine Ersatzkraft für Sie eingestellt hat und keiner der Kollegen bereit ist, seine Arbeitszeit zu verringern, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

1.Zustimmung

Ihr Arbeitgeber stimmt der gewünschten Teilzeitregelung während der Elternzeit zu. Wunderbar. Sie sind nun aber natürlich auch daran gebunden.

2. Ablehnung

Ihr Antrag war ordnungsgemäß, aber Ihr Arbeitgeber lehnt ab. Dafür muss er

  • innerhalb von vier Wochen,
  • schriftlich,
  • mit konkreter Angabe der entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe

Ihren Antrag ablehnen.

Versäumt er diese Frist oder wahrt er nicht die Schriftform, können Sie zwar nicht automatisch die von Ihnen gewünschte Teilzeittätigkeit aufnehmen. Aber Sie haben die Möglichkeit, Klage beim Arbeitsgericht zu erheben, um die gewünschte Reduzierung der Arbeitszeit zu erzielen (§ 15 Abs. 7 S. 5 BEEG). Nach der Elternzeit gelten die alten Rechte und Pflichten, also im Zweifel Vollzeit. Aber dann können Rückkehrer natürlich einen regulären Teilzeitantrag einreichen.

Will das Unternehmen Ihnen eine nicht gleichwertige Teilzeittätigkeit anbieten, so ist dies möglich – allerdings nur mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis. Hier sollten Sie darauf zu achten, dass Sie nach Ende der Elternzeit wieder auf die alte Hierarchieebene und somit in die alte Vergütungsgruppe zurückkehren, falls Sie sich in der Teilzeit mit einer geringerwertigen Tätigkeit einverstanden erklären.

Tipp: Lassen Sie sich dies schriftlich zusichern.

Während der Elternzeit können Sie die bis zu 30 möglichen Wochenstunden auch bei einem anderen Arbeitgeber leisten oder als Selbstständiger tätig sein. Allerdings brauchen Sie hierfür die Zustimmung Ihres Arbeitgebers.

Der kann Ihren Wunsch aber nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dies erfordern.

Tipp: Hier reichen pauschale Behauptungen und bloße Anhaltspunkte für mögliche Probleme nicht.

Mögliche Gründe, seine Zustimmung zu verweigern, können sein:

  • die konkrete Gefährdung von Geschäftsgeheimnissen oder
  • Wettbewerbsnachteile durch Ihre andere Tätigkeit.

Ihr Arbeitgeber muss die Gründe jedoch sehr konkret vortragen und belegen, um notfalls vor dem Arbeitsgericht bestehen zu können.

Auch diese Ablehnung müssen Sie

  • innerhalb von vier Wochen und mit
  • einer schriftlichen Begründung

erhalten.

Versäumt Ihr Arbeitgeber diese Frist oder hält er die Schriftform nicht ein, gilt seine Zustimmung in diesem Fall als erteilt. Dann dürfen Sie die von Ihnen gewünschte Tätigkeit aufnehmen.

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