Wie lange Ihre Ausbildung dauert, legt die jeweilige Ausbildungsordnung fest. Beginn und Dauer der Berufsausbildung stehen auch im Berufsausbildungsvertrag. Unter Umständen kann die Ausbildungszeit verkürzt oder verlängert werden.
Den Antrag auf eine Verkürzung Ihrer Lehrzeit müssen Sie gemeinsam mit Ihrem Ausbildungsbetrieb stellen. Die zuständige Stelle – also die Handwerks- oder Industrie- und Handelskammer oder auch eine andere wie etwa die Steuerberaterkammer – wird den Antrag auf Verkürzung bewilligen, wenn zu erwarten ist, dass Sie das Ausbildungsziel in der verkürzten Zeit auch erreichen.
Wenn Ihre Ausbilder und die Berufsschule zustimmen, können Sie auch vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn Ihre Leistungen dies rechtfertigen.
Haben Sie die Abschlussprüfung bestanden, endet Ihr Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Bleiben Sie im Betrieb, erhalten Sie vom nächsten Tag an kein Lehrlingsgehalt mehr, sondern regulären Lohn.
Bestehen Sie die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich Ihr Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
In Ausnahmefällen – beispielsweise wenn Sie längere Zeit krank waren – können Sie auch beantragen, Ihre Ausbildungszeit zu verlängern, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.