Der Fall: In einem Fall, den das LAG Schleswig-Holstein kürzlich zu entscheiden hatte, war eine Frau als Änderungsschneiderin beschäftigt. Nach der Geburt und anschließender Elternzeit wollte sie in Teilzeit weiterarbeiten, und zwar von Dienstag bis Donnerstag jeweils am Vormittag. Eine andere Lage der Arbeitszeit kam wegen der Kinderbetreuung nicht infrage. Ihr Arbeitgeber lehnte diesen Wunsch aus organisatorischen Gründen ab. Denn es sei üblich, dass die Mitarbeiter im wöchentlichen Wechsel in der Vormittags- und in der Nachmittagsschicht eingesetzt würden. Alle Beschäftigten – und damit auch die Teilzeitbeschäftigten – müssten beide Schichten abdecken.
Die Entscheidung: Doch das Gericht gab der Mitarbeiterin – zum Großteil – Recht: Die Ablehnung mit dem bloßen Hinweis auf den betriebsüblichen Wechsel zwischen der Vormittags- und der Nachmittagsschicht war nicht ausreichend. Der Arbeitgeber hätte darlegen und beweisen müssen, dass die gewünschte Arbeitszeitverteilung nicht durch zumutbare Änderungen der Betriebsabläufe oder den nachmittäglichen Einsatz einer Ersatzkraft ermöglicht werden kann. (LAG Schleswig-Holstein, 15.12.2010, 3 SaGa 14/10).