26.04.2016

Pflegezeit und Familienpflegezeit – Gemeinsamkeiten und Unterschiede

Eine Pflegezeit kann maximal 6 Monate lang dauern. Die Familienpflegezeit kann sich dagegen auf bis zu 24 Monate erstrecken. Das ist nur ein Unterschied zwischen diesen pflegebedingten Freistellungen. Bevor man sich für ein Modell entscheidet, sollte man sich über die wesentlichen Vor- und Nachteile informieren.

Die Familienpflegezeit im Sinn des § 2 Abs. 1 FPfZG ist

  • die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von Beschäftigten,
  • die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen,
  • bis auf einen Mindestumfang von 15 Stunden für die Dauer von längstens 24 Monaten.

Bei der Pflegezeit gemäß § 3 Abs. 1 PflegeZG sind Beschäftigte

  • von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen,
  • wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.

Wichtig:
Eine vollständige Arbeitsbefreiung können Sie also nur mit der Pflegezeit erreichen. Wollen Sie nur Ihre Arbeitszeiten reduzieren, bietet sich längerfristig eher die Familienpflegezeit an. Denn eine Pflegezeit darf nur maximal 6 Monate dauern!

Beschäftigtenzahl für Rechtsanspruch erfüllt?
Sowohl bei der Pflegezeit als auch bei der Familienpflegezeit hat der Gesetzgeber den Freistellungsanspruch an eine sogenannte „Kleinbetriebsklausel“ gekoppelt. Das bedeutet: Rechtsansprüche können nur Mitarbeiter in Einrichtungen ab einer bestimmten Größe stellen.

Diese Zahl ist unterschiedlich hoch: Für die Pflegezeit müssen es mehr als 15 Beschäftigte sein. Bei der Familienpflegezeit, für die erst seit Januar 2015 der Rechtsanspruch eingeführt wurde, müssen gar mehr als 25 Beschäftigte zusammenkommen, damit diese eingefordert werden kann. Da gehen kleinere Einrichtungen leer aus. Freiwillige Vereinbarungen sind aber jederzeit möglich

Beachte:
Teilzeitbeschäftigte zählen bei der Bestimmung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl voll mit! Die Auszubildenden zählen nur nach dem PflegeZG für die Betriebsgröße mit, im FPfZG sind sie dagegen ausdrücklich ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 4 FPfZG).

Das PflegeZG wurde durch die Einführung der Familienpflegezeit nicht außer Kraft gesetzt. Sie können beide Möglichkeiten nebeneinander ausschöpfen. Mit der Einführung des Rechtsanspruchs auf die Familienpflegezeit zum 1.1.2015 wurde das Verhältnis zwischen beiden Pflegezeiten aber gesetzlich neu geregelt: Die Gesamtdauer der Freistellungen darf demnach insgesamt höchstens 24 Monate betragen.

Wichtig:
Wer anspruchsberechtigt ist und welche nahen Angehörigen pflegebedürftig sind, das regeln die Pflegezeitgesetze identisch. Denn das FPfZG verweist für diese Begrifflichkeiten auf die Definitionen, die in § 7 PflegeZG verwendet werden.

Neu: Einheitliches Finanzierungsmodell
Reduziert ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit, reduziert sich natürlich auch sein Gehalt entsprechend. Und dies kann sich nicht jeder ohne anderweitige Unterstützung, z. B. durch den Ehegatten, leisten.

Die Familienpflegeteilzeit wurde daher ursprünglich mit einer Gehaltsaufstockung durch den Arbeitgeber finanziell abgefedert. Damit dieser aber nicht auf seiner Vorausleistung (Gehaltsvorschuss) sitzen blieb, schloss sich an die Familien-pflegezeit eine Nachpflegephase an: Hier arbeitete der Mitarbeiter dann so lange wieder in vollem Umfang, aber eben mit abgesenktem Lohn, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen war. Er hatte den Gehaltsvorschuss also wieder einzuarbeiten.

Dieses Modell ist jetzt Vergangenheit: Seit Januar 2015 haben pflegende Beschäftigte sowohl im Rahmen der Pflegezeit als auch während einer Familien-pflegezeit einen Rechtsanspruch auf ein staatliches Darlehen, das vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag gewährt wird. Die finanzielle Unterstützung von Beschäftigten in Pflegezeit und Familienpflegezeit ist also identisch geregelt worden.

Unter diesen Voraussetzungen können Sie Pflegezeit verlangen:

  • Bei der zu pflegenden Person handelt es sich um einen nahen Angehörigen.
  • Es muss ein Fall der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch XI vorliegen.
  • Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen.
  • Die Pflege erfolgt zuhause (= häusliche Pflege).

Der Anspruch wird geltend gemacht gegenüber einem Arbeitgeber mit mindestens 16 Beschäftigten.
Hier finden Sie die Ankündigungsfristen zur Pflege- / Familienpflegezeit

Beachte:

  • 4 Abs. 4 PflegeZG enthält seit 1.1.2015 eine Urlaubskürzungsregelung! Danach kann der Erholungsurlaub im Urlaubsjahr für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung um 1/12 gekürzt werden.

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