18.02.2011

Auslandsbeschäftigung und Tod der Oma – Rückkehrrecht?

Heute gibt es wieder einmal ein spannendes Problem. Ein Arbeitnehmer befindet sich in Asien. Er ist dort für seinen deutschen Arbeitgeber tätig. Der Auslandsaufenthalt dauert noch länger an. Jetzt hat er erfahren, dass gestern seine Großmutter verstorben ist. Nach dem Arbeitsvertrag stehen ihm bei dem Versterben der Großeltern 2 Tage Sonderurlaub zu. Da er sich jetzt aber in Asien befindet, fragt er nach einem Rückkehrrecht nach Deutschland. Besteht so etwas? Kann er jetzt einfach seinen Urlaub abbrechen und zurückfliegen? 
Das ist sicherlich eine sehr spannende Frage und wurde bislang noch von keinem Gericht so entschieden. Deswegen kann es auch noch keine klare Rechtssicherheit geben.

Versuchen wir uns den Fall etwas zu nähern:
Herausragende familiäre Ereignisse können einen persönlichen Hinderungsgrund an der Arbeitsleistung darstellen. Hierzu zählt die eigene Hochzeit aber auch Todesfälle und Begräbnisse im Familienkreis. Soweit es um Eltern, Kinder oder den gleichgeschlechtlichen Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes geht, ist auch hier von einer Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung auszugehen.

Geregelt ist das in § 616 BGB. Danach erhalten Sie Ihre Vergütung auch dann weiter, wenn Sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne Ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert sind.

Bei den Großeltern werden hier schon wieder Abstriche gemacht. Es kommt bei entfernteren Verwandten letztendlich auf die Nähe der Beziehung an. Haben die Großeltern mit im eigenen Haushalt gelebt, besteht auch hier ein Freistellungsanspruch.

Es kommt also darauf an, ob die Großmutter mit im Haushalt des Enkels gelebt hat. Nur dann wird es einen Freistellungsanspruch geben. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer jedoch Glück: Er hat einen Freistellungsanspruch im Vertrag!

Aber, ich muss noch eine weitere Einschränkung machen: Sinn der Freistellung ist es letztendlich auch, die Begräbnisvorbereitungen zu treffen und an dem Begräbnis beizuwohnen. Wenn ein Rückflug aus Asien allerdings erst dann möglich ist, wenn die Beerdigung schon vorbei ist, meine ich, dass es keinen Grund gibt, die Geschäftsreise abzubrechen.

Fazit: Beim Tod der Großeltern kommt es darauf an, ob diese mit in einem Haushalt gelebt haben. Nur dann gibt es Freistellungsansprüche, es sei denn, im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ist eine andere Regelung enthalten.

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