06.05.2009

Ablehnung von Urlaub ohne Sachgründe nicht möglich

„Mein Chef hat mir im Januar bereits Urlaub für Juli genehmigt. Nun sagt er, ich könne nicht fahren, da er nicht genau wisse, wie es mit der Firma weitergehe. Was soll ich machen? Meine Flugreise ist doch schon gebucht.“ 
Antwort: „Reichen Sie sofort einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Arbeitsgericht ein. Das Arbeitsgericht soll Ihnen erlauben, ihren Urlaub zu nehmen. Berufen Sie sich dabei auf ein Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG), 20.6.2000, Az. 9 AZR 404/99 und Az. 9 AZR 405/99).“

Danach gilt: Hat Ihr Arbeitgeber den Urlaub eines Arbeitnehmers einmal ausdrücklich genehmigt, kann er ihn in der Regel nicht ohne Einverständnis widerrufen. Einmal gewährter Urlaub ist für Ihren Arbeitgeber bindend.

Aber auch die ursprüngliche Ablehnung von Urlaub ohne Sachgründe ist für ihn nicht möglich. Er hat die Urlaubswünsche sämtlicher Arbeitnehmer zu berücksichtigen, also auch der Teilzeitkräfte und Aushilfen. Auch wenn es häufig in der Praxis anders gehandhabt wird: 400-€-Minijobber haben auch Urlaubsansprüche!

Den Urlaub kann er nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten vorrangig sind, entgegenstehen.

Und der Grund, den der Arbeitgeber in der oben angegebenen Frage mitgeteilt hat, reicht nicht aus. Nur, weil der Arbeitgeber nicht weiß,  „wie es mit der Firma weitergehe", kann er Urlaub nicht ablehnen. Es müssen konkrete Gründe vorliege, die Sie als Arbeitnehmer unabkömmlich machen!

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