06.02.2010

Arbeiten im Urlaub – was Sie wirklich dürfen

Die Anfragen zur Arbeit während des Urlaubs häufen sich. Das liegt einerseits daran, dass momentan viel Resturlaub aus dem vergangenen Jahr „abgefeiert“ wird und andererseits, viele Arbeitnehmer mit Ihrem Einkommen nicht mehr auskommen. So ist ein Nebenjob für viele dringend notwendig. 

Nun zum Problem: Während des Urlaubs sollten Sie sich erholen, d. h. Ihre Arbeitskraft wieder auffrischen und Abstand vom Betrieb gewinnen. Deshalb verlangt das Bundesurlaubsgesetz, dass Sie keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben.

Fraglich ist natürlich, wann von einer solchen zweckwidrigen Erwerbstätigkeit gesprochen werden kann. Selbstverständlich sind ehrenamtliche oder nachbarschaftliche Hilfe auch weiterhin erlaubt.

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte sich mit einer solchen Frage zu beschäftigen (Urteil vom 21.09.2009, Az.: 2 Sa 674/09).

Das war geschehen: Der Ehemann einer Arbeitnehmerin stellte Gips- und Keramikfiguren her und verkaufte sie u. a. auf einem Weihnachtsmarkt. In der Vorweihnachtszeit des Jahres 2008 nahm die Arbeitnehmerin 3 Wochen Urlaub. Während dieser Zeit half sie ihrem Ehemann auf dem Weihnachtsmarkt und verkaufte an einem Stand die Ware.

In ihrer Hauptbeschäftigung ist sie mit 37 Wochenstunden bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Dieser traf sie an und forderte sie auf, die Tätigkeiten auf dem Weihnachtsmarkt zu unterlassen. Er sprach dann 2 Abmahnungen und schließlich eine verhaltensbedingte Kündigung aus. Er war der Ansicht, dass die Tätigkeit dem Erholungszweck zuwider laufe.

Die Arbeitnehmerin klagte und das erstinstanzliche Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das war dem Arbeitgeber nicht genug, er ging in Berufung.

Aber auch das LAG Köln gab der Arbeitnehmerin Recht. Die Kündigung war unwirksam. Sie sei berechtigt, durch ihre Mithilfe auf dem Weihnachtsmarktsstand zum Eheunterhalt beizutragen.

Fazit: Sie sehen also, dass Nebentätigkeiten möglich sind.

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