02.05.2009

Die Ablehnung von Urlaubswünschen – das darf Ihr Chef (Interview Teil 1)

Kurz vor den Osterferien habe ich einem Zeitungsredakteur ein Interview gegeben. Da das Thema der Ablehnung von Urlaubswünschen immer wieder aktuell ist, hat er mir erlaubt, Teile dieses Interviews hier ebenfalls zu veröffentlichen. Hier der 1. Teil: 
Redakteur U.: Jetzt beginnt wieder die Urlaubszeit. Was ist das Wichtigste für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?

Antwort Rechtsanwalt S.: Dass Sie sich erholen…

U.: Stimmt, ich meinte dies natürlich in rechtlicher Hinsicht.

S.: Zunächst sollten Arbeitnehmer genau wissen, wie hoch Ihr Urlaubsanspruch eigentlich ist.   

U.: Aber dafür müssen sie doch nur Ihren Arbeitsvertrag schauen, oder?

S.: Stimmt, häufig ist dort eine Zahl zu finden. Es können sich aber auch Ansprüche aus Tarifverträgen oder eben dem Bundesurlaubsgesetz ergeben. Gesetzlich stehen einem Arbeitnehmer bei einer 6-Tage-Woche 24 Urlaubstage zu.

U.: So wenig?

S.: Ja, das sind bei einer 5-Tage-Woche also nur 20 Tage Urlaub. Bei Ihnen als Redakteur gelten wahrscheinlich Tarifverträge. Deswegen haben Sie auch einen höheren Urlaubsanspruch.

U.: Erhöht sich die Anzahl der Urlaubstage mit der Betriebszugehörigkeitsdauer oder dem Alter?

S.: Nein, grundsätzlich nicht. Das Bundesurlaubsgesetz sieht es jedenfalls nicht vor. Aber auch hier lohnt sich ein Blick in den Arbeitsvertrag oder in Tarifverträge.

U.: Was kommt nach der Berechnung des Urlaubsanspruchs?

S.: Der Arbeitnehmer sollte frühzeitig seinen Urlaub beantragen. Der Arbeitgeber hat die Urlaubswünsche zu berücksichtigen.

U.: Und wann kann der Arbeitgeber Sie ablehnen?

S.: Wenn der Gewährung des Urlaubs dringende betriebliche Belange entgegenstehen oder wenn Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter Berücksichtigung von sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen,  entgegenstehen.

U.: Und was kann der Arbeitnehmer machen, wenn er mit der Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden ist?
S.: Auf keinen Fall sollte er seinen Urlaub eigenmächtig, also ohne Genehmigung des Arbeitgebers antreten. Das könnte eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall sogar eine Kündigung nach sich ziehen. Im Zweifelsfall sollte er vor Urlaubsantritt bei dem zuständigen Arbeitsgericht seinen Arbeitgeber auf Urlaubsgewährung verklagen.

U.: Das ist aber in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nicht einfach.

S.: Auch das stimmt. Andererseits sollte man mit seinem Urlaubsanspruch auch nicht spaßen. Das Bundesurlaubsgesetz spricht von „bezahltem Erholungsurlaub". Und genau das ist es auch. Der Arbeitnehmer soll sich erholen, damit seine volle Arbeitsfähigkeit erhalten bleibt …

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