19.04.2009

Die Höhe des Urlaubsentgelts und der Urlaubsabgeltung

„Herr Schrader, worin besteht der Unterschied zwischen dem Urlaubsentgelt und der Urlaubsabgeltung? Und was ist mit dem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Abgeltung? Können Sie mir das bitte erklären?“ – Natürlich gerne: 
Urlaubsentgelt bezeichnet die Bezahlung des Urlaubs, also letztendlich eine Entgeltfortzahlung.
Urlaubsabgeltung erhalten Sie, wenn Sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub mehr nehmen können.

Die Berechnung der Höhe des gesetzlichen Urlaubsentgelts finden Sie in § 11 BUrlG. Andere Regelungen sind aber häufig in Tarifverträgen vereinbart.

Das Urlaubsentgelt errechnen Sie nach dem durchschnittlichen Verdienst, den Sie in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten haben.

Beispiel: Sie haben in den letzten 13 Wochen 8.000 Euro verdient und 60 Tage gearbeitet. Demnach bekommen Sie 133,33 € pro Urlaubstag (8.000 € : 60 Tage).

Die Urlaubsabgeltung erhalten Sie grundsätzlich nur dann, wenn Sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub mehr nehmen können.

Beispiel: Sie scheiden am 30. November eine Kündigung aus Ihrem Unternehmen aus. Zu diesem Zeitpunkt stehen Ihnen noch 5 Urlaubstage zu. Sie errechnen nunmehr das Urlaubsentgelt pro Tag und multiplizieren es mit 5 Tagen. Diese Summe haben Sie noch als Abgeltung zu erhalten.

Und nun zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Danach haben Sie Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub auch bei Krankheit.

Können Sie Ihren Jahresurlaub krankheitsbedingt nicht innerhalb eines Kalenderjahres bzw. bis zum Ende des Übertragungszeitraums im Folgejahr nehmen, erlischt er. Das galt bisher in Deutschland. Der EuGH hat diese Praxis aufgehoben (Urteil vom 20. Januar 2009, Az. C-350/06 und C-520/06). Das deutsche Bundesarbeitsgericht hat sich der Auffassung aktuell anschließen müssen (Urteil vom 24. März 2009 – Az. 9 AZR 983/07).

Der Fall: In dem vom EuGH entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer mehr als 30 Jahre bei seinem Arbeitgeber angestellt. In den letzten 10 Jahren, in denen das Beschäftigungsverhältnis bestand, war er immer wieder längere Zeit arbeitsunfähig krank. Letztlich führte dies dazu, dass der Beschäftigte seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wegen seiner Arbeitsunfähigkeit, die bis zu seiner Verrentung geführt hatte, nicht ausüben konnte.

Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin die Abgeltung des in den Jahren 2004 und 2005 nicht genommenen Jahresurlaubs. Als der Arbeitgeber sich weigerte zu zahlen, klagte der Beschäftigte vor Gericht. Der EuGH entschied, der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlösche nicht, wenn der festgelegte Übertragungszeitraum auslaufe und der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums bzw. eines Teils davon krankgeschrieben war. Zudem muss seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortgedauert haben.

Die Richter entschieden zudem, dass der nicht genommene Urlaub abgegolten werden muss. Für die Berechnung der Abgeltung stellten sie folgende Regel auf: Der Arbeitnehmer muss so gestellt werden, als habe er den Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Das heißt: Der Beschäftigte erhält sein gewöhnliches Entgelt. Die Berechnung ist oben dargestellt.
 
Also: Sie verlieren Ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht, wenn Sie ihn krankheitsbedingt nicht nehmen können. Den nicht genommenen Urlaub muss Ihr Arbeitgeber abgelten.

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