22.09.2011

Eigenmächtiger Urlaubsantritt – Kündigung möglich!

Das Arbeitsgericht Krefeld hat sich mit einer unerlaubten Selbstbeurlaubung eines Arbeitnehmers befassen müssen (Az.: 1 Ca 960/11).

Ein seit 18 Jahren beschäftigter Arbeitnehmer hatte sich bisher nichts zu Schulden kommen lassen. Auch hatte er bisher noch keine Abmahnung erhalten.  
Dann allerdings stellte er einen Urlaubsantrag, den der Arbeitgeber nicht mit ausreichender Begründung ablehnte. Das reichte dem Arbeitnehmer und er fuhr einfach in Urlaub.

Der Arbeitgeber hat daraufhin fristlos gekündigt. Eine ordentliche fristgerechte Kündigung war tarifvertraglich ausgeschlossen.

Die Parteien haben sich auf Vorschlag des Gerichts verglichen. Sie einigten sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, die fristlose Kündigung gegenstandslos ist und der Arbeitnehmer wegen der unerlaubten Selbstbeurlaubung eine Abmahnung erhält.

Das Gericht hat aber auch klar gemacht, dass eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung ohne Ausspruch einer Abmahnung direkt eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann! Seien Sie also bei so etwas vorsichtig!

Mein Tipp: Beantragen Sie beim Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der Sie dann in Ruhe in den Urlaub fahren können. In dem vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer nur Glück, da eine ordentliche fristgerechte Kündigung durch einen Tarifvertrag ausgeschlossen war. Das ist aber eine große Ausnahme!

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