18.03.2010

Feiertage – wenn Arbeits- und Wohnort auseinander fallen

Nun kommt ab Ostern so langsam die Zeit der gesetzlichen Feiertage. Für Arbeitszeit, die in Folge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, hat Ihr Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zu zahlen, dass Sie ohne den Ausfall erhalten hätten.

Schauen Sie hier zunächst in Ihre Regelungen in Arbeitsverträgen und Tarifverträgen. Häufig finden sich dort genaue Regelungen.

 
Interessant wird die Frage bei Auseinanderfallen von Arbeitsort und Wohnsitz des Arbeitnehmers. Hier ist nicht die Feiertagsregelung für den Wohnsitz entscheidend, sondern die für den Arbeitsort. Dieses nennt man interlokales Feiertagsrecht.

Hier ein Beispiel:
Sie wohnen in Hessen, arbeiten aber in Niedersachsen. Fronleichnam ist ein gesetzlicher Feiertag in Hessen, nicht aber in Niedersachsen. Damit haben Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Fronleichnam. Vielmehr müssen Sie arbeiten gehen.

Ein weiteres Beispiel:
Sie wohnen in Niedersachsen, arbeiten aber in Hessen. Jetzt haben Sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. In Hessen ist Fronleichnam ein Feiertag und Sie müssen nicht arbeiten und bekommen trotzdem Ihr Geld.

Ein Beispiel mit Auslandsbezug:
Arbeiten Sie regelmäßig und für eine längere Zeit im Ausland und ist dort ein Feiertag, steht Ihnen in aller Regel das Geld aus Annahmeverzugsgesichtspunkten zu. Schließlich können Sie auch nichts dafür, dass Sie an dem Feiertag im Ausland nicht arbeiten können. Der ausländische Feiertag stellt keinen in Ihrer Person liegenden Grund für die Nichterbringung der Arbeitsleistung dar.

Ähnliches gilt auch für Feiertagszuschläge. Erhalten Sie nach Ihrem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag einen Zuschlag, wenn Sie an Feiertagen arbeiten, bekommen Sie diesen nur, falls Sie tatsächlich auch der Arbeit nachgehen.

Ein Beispiel: Sie arbeiten in Bayern. Dort ist Fronleichnam ein Feiertag. Arbeiten Sie trotzdem, bekommen Sie – wenn es vereinbart ist – Überstundenzuschläge oder/und Feiertagszuschläge. Arbeiten Sie für das gleiche Unternehmen allerdings in Brandenburg, erhalten Sie keine Überstundenzuschläge, da der entsprechende Tag dort kein Feiertag ist. Sie gehen also hinsichtlich der Feiertagszuschläge leer aus.

Fazit: Es kommt stets auf den Arbeitsort an und ob dort ein Feiertag ist oder nicht.

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