Für die eigene Hochzeit gibt es natürlich Sonderurlaub. Die Heirat ist etwas Einmaliges.
Schauen Sie für die Dauer zunächst in Ihrem Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen nach. Häufig finden sich dort Sonderurlaubs- und Freistellungsansprüche.
Ein Tarifvertrag kommt zur Anwendung, wenn
• beide Parteien tarifgebunden sind, also eine Mitgliedschaft in dem entsprechenden Arbeitgeberverband und der Gewerkschaft besteht
oder / und
• ein Firmentarifvertrag geschlossen wurde
oder / und
• die Geltung eines Tarifvertrages vereinbart wurde
oder / und
• ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde.
Eine Liste über alle für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge finden Sie unter
Nach vielen Tarifverträgen haben Sie mindestens Anspruch auf 2 Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung Ihrer Vergütung.
Was ist aber, wenn Sie keine Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag haben?
Dann gilt § 616 BGB:
Sie haben danach Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn Sie
• für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit,
• durch einen in Ihrer Person liegenden Grund,
• ohne Ihr Verschulden,
• an der Arbeitsleistung gehindert sind.
Dies ist bei der Heirat sicherlich der Fall. Und den Hinderungsgrund haben Sie trotz Ihrer Hochzeit nach der Rechtsprechung auch nicht „verschuldet ". Die ständige Rechtsprechung geht hier von einem Verschulden aus, wenn Sie gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im Eigeninteresse zu erwartende Verhalten verstoßen. Im Regelfall dürfte das bei einer Heirat nicht der Fall sein, es kann jedoch gelegentlich vorkommen. Das ist dann aber eine familienrechtliche und keine arbeitsrechtliche Frage…