01.10.2009

Pflegefall – Sonderurlaub und Bezahlung

Diese Leserfrage ist wirklich interessant. Sie zeigt, in welche Schwierigkeiten Arbeitnehmer kommen können: „Ich brauche 10 Tage Sonderurlaub, da mein Vater ein Pflegefall geworden ist. Nun habe ich gehört, dass mein Arbeitgeber das gar nicht bezahlen muss. Im Arbeitsvertrag steht nichts bzw. es gibt keine Regelung. Muss mein Arbeitgeber wirklich nicht zahlen? Wie sieht die gesetzliche Regelung dazu aus?“  
Antwort:
Das Pflegezeitgesetz wurde zum 01.08.2008 neu geschaffen. Der Gesetzgeber hat der Tatsache Rechnung getragen, dass es in der Bundesrepublik derzeit ca. 1,5 Mio. pflegebedürftige Menschen gibt, die ambulant versorgt werden. Davon werden ca. 1 Mio. alleine durch ihre Angehörigen betreut, genau wie Sie es auch vorhaben.

Nach § 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) können Sie kurzfristig bis zu 10 Tagen von der Arbeit fern bleiben, wenn Sie

  • für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation
  • die Pflege organisieren bzw. sicherstellen müssen.

Sie müssen dies also lediglich Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Die Zustimmung müssen Sie nicht einholen.

Das PflegeZG sieht keine Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung vor. Dies bedeutet aber nicht, dass es kein Geld gibt. Neben Ansprüchen aus Ihrem Arbeitsvertrag und aus Tarifverträgen gibt es noch den § 616 BGB: Danach haben Sie einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn Sie

  • für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit,
  • durch einen in Ihrer Person liegenden Grund,
  • ohne Ihr Verschulden,
  • an der Arbeitsleistung gehindert sind.

Genau dies ist in der Regel bei der Pflege naher Angehöriger der Fall.

Wichtig: Leider steht im Gesetz nichts zur Bezahlung. Als Grundregel gilt, dass Sie bei einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von bis zu 6 Monaten längstens 3 Tage, von 6 bis 12 Monaten längstens 1 Woche und ab 1 Jahr längstens 2 Wochen eine Bezahlung erhalten. Bei diesen Zahlen kann es sich aber nur um Anhaltspunkte handeln.

Fazit: Es ist nicht verständlich, warum der Gesetzgeber im Pflegezeitgesetz nicht klar und deutlich geregelt hat, ob eine Pflicht zur Entgeltzahlung für Ihren Arbeitgeber besteht oder nicht.

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