05.03.2011

Praktikum im Urlaub – Ist das rechtlich zulässig?

Ein Arbeitnehmer ist seit ca. 5 Jahren bei seinem Arbeitgeber tätig. Er studiert am Wochenende Betriebswirtschaftslehre an einer Fernuniversität. Das Studium dauert noch ca. 2 Jahre und nun muss er auch ein Praktikum in einem Aufbaustudienzweig machen. Der Arbeitgeber verweigert allerdings einen unbezahlten Urlaub und so hat er sich überlegt, für das Praktikum Urlaub zu nehmen. 
Leider hat der Arbeitgeber Wind davon erhalten und ist nun der Auffassung, dass er für das Praktikum kein Erholungsurlaub gewähren muss. Ist das richtig?

Anhand dieses Falls ist wieder einmal schön erkennbar, welche Probleme das Bundesurlaubsgesetz mit sich bringt. Obwohl es nur aus 19 Paragraphen besteht, sind in der Praxis die Probleme mehr als vielfältig.

Die hier entscheidende Frage ist in § 8 des Bundesurlaubsgesetzes geregelt. Dort steht, dass während des Urlaubs der Arbeitnehmer keine mit dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten darf. Sinn der Vorschrift ist es, den Arbeitnehmer zu schützen. Er soll während des Erholungsurlaubs seine Kräfte auffrischen. Letztendlich zahlt der Arbeitgeber ja auch den Urlaub. Deshalb soll die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt werden.

Reine Gefälligkeitstätigkeiten bei Verwandten oder Nachbarn dürfen aber auf jeden Fall durchgeführt werden. Außerdem ist nur eine mit dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit verboten. Es ist also nach den jeweiligen subjektiven und objektiven Umständen des Einzelfalls zu schauen. Insbesondere sind Schwere, Art und Dauer der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. So hat das Bundesarbeitsgericht bereits einmal entschieden, dass ein Beginn der Berufsausbildung während des Urlaubs in der Kündigungsfrist vollkommen in Ordnung ist.

Dementsprechend sehe ich die Angelegenheit hier auch. Ein Praktikum ist keine Erwerbstätigkeit und während des Erholungsurlaubs problemlos möglich.

Aber Achtung: Ein Selbstbeurlaubungsrecht gibt es nicht! Verweigert der Arbeitgeber den Urlaub, müssen Sie erst zum Arbeitsgericht und dürfen nicht einfach so zum Praktikum gehen!

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