01.11.2009

Sonderurlaub bei Tod in Familie

Frage: „Kann ich Sonderurlaub beim Tod der Großmutter meiner Ehefrau bekommen?“ 
Antwort: Es geht also um den Tod Ihrer „Schwieger-Großmutter“. Ein Anspruch auf Freistellung kann sich aus § 616 BGB ergeben. Danach kann der Arbeitnehmer sein Geld weiter erhalten, wenn er für eine unverhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Personen liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeit verhindert ist.

Daraus ergibt sich im Rückschluss, dass, wenn eine bezahlte Freistellung schon möglich ist, auch der Freistellungsanspruch selber dadurch begründet wird.

Zu diesem Paragraphen gibt es eine Vielzahl an Rechtssprechung. Herausragende familiäre Ereignisse können auf jeden Fall einen persönlichen Hinderungsgrund darstellen. Hierzu zählt zunächst die eigene Hochzeit, sowohl bürgerlich als auch kirchlich. Weiterhin ist natürlich auch die Geburt eines Kindes der eigenen Ehefrau davon umfasst.

Bei Todesfällen und Begräbnissen kommt es grundsätzlich auf die Nähe der Beziehung des Arbeitnehmers zum Verstorbenen an. Soweit es um Eltern, Kinder oder den Lebenspartner geht, ist ein Freistellungsanspruch auf jeden Fall gegeben. Bei sonstigen Angehörigen ist ein Freistellungsanspruch dann vorhanden, wenn Sie im Haushalt mit ihnen lebten.

Aus Ihrer Frage ergibt sich leider nicht, ob Ihre Schwieger-Großmutter mit bei Ihnen gewohnt hat.

Falls das nicht der Fall gewesen sein sollte, bin ich der Auffassung, dass Sie keinen Freistellungsanspruch haben. Das ist allerdings noch nicht durch die Gerichte geklärt.

Begründung: Wie Sie wissen, gibt es seit 2008 das Pflegezeitgesetz. Danach haben Sie Freistellungsansprüche für die Pflege naher Angehöriger. Zu diesen nahen Angehörigen zählen unter anderem

  • Großeltern,
  • Eltern,
  • Schwiegereltern.

Nicht dazu zählen jedoch die Schwieger-Großeltern. Wenn jedoch schon nach dem Pflegezeitgesetz diese Personen nicht aufgeführt sind, wird wahrscheinlich die Rechtssprechung dahin tendieren, auch in Ihrem Fall einen Freistellungsanspruch zu verneinen.

Wie gesagt: Sie haben dann einen Anspruch, wenn die verstorbene Person mit Ihnen in einem Haushalt gelebt hat.

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